VwGH 06.12.1963, 2123/62
VwGH 06.12.1963, 2123/62
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Das Nachsichtsverfahren bietet keine Möglichkeit, eine unrichtige Steuervorschreibung, deren Bekämpfung im Rechtsmittelweg der Abgabepflichtige unterlassen hat, wieder aufzurollen und auf dem Weg über eine Steuernachsicht zu beseitigen (Hinweis E , 961/55 VwSlg 1397 F/1956 und E , 1511/58). * E , 2123/62 #1; |
Normen | |
RS 2 | Wenn die Abgabenbehörde die Abgabennachsicht deshalb versagt hat weil der Abgabenpflichtige kurzfristigen geschäftlichen Verpflichtungen den Vorrag gegenüber steuerlichen Verpflichtungen gegeben hat, so kann darin weder eine Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensmißbrauch erblickt werden. * E , 2123/62 #2; |
Normen | |
RS 3 | Eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmißbrauch liegt nicht vor, wenn die Abgabenbehörde die vom Abgabepflichtigen eingewendete verminderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht als ausreichend ansieht, um eine für ihn günstige Ermessensentscheidung zu treffen. * E , 2123/62 #3; |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1963:1962002123.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-58091