VwGH 25.03.1960, 2123/56
VwGH 25.03.1960, 2123/56
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Hat der Steuerpflichtige die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht schon in der Berufungsschrift, sondern erst in der ihm von der Behörde aufgetragenen Verbesserung der Berufungsschrift gestellt, dann hat er keinen Anspruch auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Er kann auch die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nicht mehr mit Erfolg vor dem VwGH bekämpfen, wenn ihm der Vorsitzende des Berufungssenates zur Widerlegung des Berufungsvorbringens das Ergebnis weiterer Ermittlungen und Feststellungen des Betriebsprüfers vorgehalten und ihm eine angemessene Frist zur Beantwortung des Vorhaltes eingeräumt hat. Er kann auch dem Vorwurfe, die Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes verweigert zu haben, nicht mit dem Hinweise darauf begegnen, daß er die Beantwortung des Vorhaltes mit Rücksicht darauf unterlassen habe, daß er bei der mündlichen Berufungsverhandlung die entsprechenden Angaben machen werde, zumal wenn ihm in Aussicht gestellt worden ist, daß ein bestimmter Termin für die Berufungsentscheidung in Aussicht genommen worden und er zu diesem Termin nicht geladen worden ist. |
Normen | |
RS 2 | Die Berufungsbehörde kann sich die Gründe der ersten Instanz für deren von ihr als richtig erkannte Entscheidungen zu eigen machen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2189 F/1960 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1960:1956002123.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-58090