VwGH 29.05.1963, 2119/62
VwGH 29.05.1963, 2119/62
Rechtssätze
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Norm | DSchG 1923 §1; |
RS 1 | Das Denkmalschutzgesetz enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber die "geschichtliche Bedeutung" eines Gegenstandes an einem regionalen Maßstab (lokalgeschichtlich, weltgeschichtlich, etc.) beurteilt wissen wollte. Demnach kann auch unter den Denkmalschutz auch ein Denkmal von bloß lokalhistorischer Bedeutung fallen. |
Norm | |
RS 2 | Eine Auslegung die in Gesetzen verwendete Begriffe zu Leerformeln macht, steht mit dem Grundsatz der verfassungskonformen Gesetzesauslegung insofern im Widerspruch, als Verwaltungsbehörden durch das Gesetz nicht zu einem Handeln ermächtigt werden dürfen, welches durch das Gesetz inhaltlich nicht hinreichend voraus bestimmt ist. (Hinweis auf E des VfGH Slg. 2109, 2264, 2598, 3221, 3556, 3317 vom , G 6/62 u. v. G 1,2/62 und E des Zl. 2051/61 u. v. , Zl. 1632/59). |
Norm | |
RS 3 | Die Bestimmung des § 46 AVG spricht den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel und damit zugleich den Grundsatz und der Gleichwertigkeit aller Beweismittel aus. (Hinweis auf E v. , Zl. 2729/59, VwSlg 2142 A/1951) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1963:1962002119.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-58084