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VwGH 27.06.1978, 2116/77

VwGH 27.06.1978, 2116/77

Rechtssatz


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Normen
EStG 1972 §16 Abs1 Z8;
EStG 1972 §7 Abs1;
RS 1
Für die Feststellung der Restnutzungsdauer bei der Berechnung der AfA von einem Gebäude ist ausschließlich der bauliche Zustand am maßgebend. Es ist nicht angängig, bei einem alten Gebäude nur deswegen eine besondere kurze Restnutzungsdauer anzunehmen, weil sich unter Berücksichtigung des Zeitraumes von der Errichtung bis zum insgesamt eine Gesamtnutzungsdauer von mehr als 100 Jahren ergibt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2364/71 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002116.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-58082