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VwGH 17.03.1971, 2114/70

VwGH 17.03.1971, 2114/70

Rechtssatz


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Norm
EStG 1967 §12 Z3;
RS 1
Bei einem praktischen Arzt muß, wenn nicht besondere Umstände vorliegen (zB mit der Praxis verbundene Apotheke, Röntgenstation, Laboratorium etc), davon ausgegangen werden, daß die Einstellung der Einnahmenrechnung und Ausgabenrechnung und deren Abschluß in ganz überwiegendem Maße nicht betrieblich, sondern durch die Notwendigkeit bedingt sind, die Grundlagen für die Ermittlung der Einkommensteuer zu schaffen. In diesem Interesse aufgewendete Rechtskosten und Beratungskosten sind nicht Betriebsausgaben, sondern Kosten der privaten Lebensführung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1970002114.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-58081