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VwGH 23.02.1966, 2114/65

VwGH 23.02.1966, 2114/65

Rechtssätze


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Normen
AVG §45 Abs3;
DVG 1958 §8 Abs2;
GehG 1956 §18 Abs1;
RS 1
Wenn es sich nicht um bloße Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung von außer Streit stehenden Tatsachen handelt, dann ist das Parteiengehör zu gewähren (Dienstrecht).
Norm
AVG §45 Abs3;
RS 2
Dem Grundsatze des Parteiengehörs entspricht es nicht, wenn die Behörde solche Tatsachen für die Begründung ihrer Entscheidung heranzieht, die der Partei nicht vorher zur Stellungnahme zwecks Wahrung und Geltendmachung ihrer Rechte vorgehalten worden sind (Hinweis E , A 122/27, VwSlg 14952 A/1927).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0645/65 E RS 4

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1966:1965002114.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-58080