VwGH 24.06.1960, 2109/59
VwGH 24.06.1960, 2109/59
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Von einer "Landwirtschaft" kann nur dann die Rede sein, wenn der Betrieb nach landwirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird, dabei auf die Dauer gesehen nach objektivem Maßstab die Möglichkeit besteht, einen Gewinn zu erzielen, und wenn der Wille des Wirtschaftenden darauf gerichtet ist, nicht bloß die Kosten des Betriebes zu decken, sondern auch einen wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen. Andernfalls liegt Liebhaberei vor (Hinweis E , 1276/47). |
Normen | |
RS 2 | Bei der Prüfung der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb iSd Steuerrechtes ober ob Liebhaberei vorliegt, ist der Umstand, daß das Landgut beim Vorgänger des Steuerpflichtigen immer nur Verluste ausgewiesen hat, ebensowenig von ausschlaggebender Bedeutung wie der Umstand, daß der Rechtsnachfolger des Steuerpflichtigen daraus Gewinne erzielt hat. Wird die Ertragsfähigkeit eines Gutes in einem bestimmten Zeitraume nicht bestritten, dann kann nicht deshalb, weil der Besitzer in der Folge aus Gesundheitsgründen sich nicht um das Gut kümmern konnte, aus den in diesen späteren Jahren aufgetretenen Verlusten allein geschlossen werden, daß das Gut nunmehr wieder ein Voluptuar geworden ist. Bei der Überprüfung der Ertragsfähigkeit eines Gutes muß überdies geprüft werden, ob der festgestellte steuerliche Verlust nicht etwa bloß auf steuerlich zulässige außerordentliche Abschreibungen zurückzuführen ist. |
Normen | |
RS 3 | Es kann sowohl ein früherer Liebhabereibetrieb (Voluptuarbesitz) durch entsprechende Umstellung der Betriebsführung zum Ertragsgut werden, als auch umgekehrt ein früheres Ertragsgut nur als Liebhaberei weiterbetrieben werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2256 F/1960; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1960:1959002109.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-58066