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VwGH 27.04.1962, 2107/61

VwGH 27.04.1962, 2107/61

Rechtssatz


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Normen
EStG 1953 §6 Abs1 Z1;
EStG 1953 §6 Abs1 Z2 idF 1958/147;
RS 1
Hat ein Unternehmer Betriebsräume in einem fremden Gebäude auf längere Zeit gemietet und dem Vormieter für die Räumung eine Ablöse bezahlt, dann kann er, wenn er in der Folge das Gebäude selbst erwirbt, nicht den für die Ablöse aktivierten Wert nunmehr gewinnmindernd abschreiben. Er kann ihn nur entsprechend der Nutzungsdauer des seinerzeitigen Bestandgegenstandes - in der Regel also entsprechend der vereinbarten Mietdauer - laufend abschreiben. Ein Ablösebetrag, der einem Mieter gezahlt wurde, um die Demolierung eines Gebäudes zu erreichen, das der Unternehmer zum Abbruch und zur Errichtung eines neuen Betriebsgebäudes gekauft hat, kann, weil er wirtschaftlich zu den Anschaffungskosten des Baugrundes gehört, nicht abgeschrieben werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2639 F/1962
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1961002107.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-58062