VwGH 01.03.1972, 2106/71
VwGH 01.03.1972, 2106/71
Rechtssätze
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Normen | B-VG Art49 Abs1; VwRallg; |
RS 1 | Die Geltung von Normen ist von der Kenntnisnahme durch den Normunterworfenen nicht abhängig. Wohl zielt die Kundmachung, an die Art 49 Abs 1 B-VG die Geltung knüpft, auf Kenntnisse ab; doch ist die bindende Kraft nicht davon abhängig, ob dieses Ziel erreicht wurde. Für Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, kann diese Frage nicht anders beurteilt werden. Eine andere Frage ist es, ob und inwiefern jeweils die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift als Verschulden beurteilt werden kann. |
Normen | |
RS 2 | Bei einer gesetzlichen Fallfrist, die keinerlei subjektives Moment enthält, ist die Vorwerfbarkeit der Unkenntnis keine Voraussetzung für die mit der Verspätung der Antragstellung begründete negative Entscheidung (Hier: Versäumung der Frist des Art 4 Abs 1 der einundzwanzigsten ASVG-Novelle und des Art 2 Abs 19 vorletzter Satz der dreiundzwanzigsten Novelle zum ASVG). |
Normen | |
RS 3 | Im Verfahren in Verwaltungssachen vor den Versicherungsträgern besteht keine Manuduktionspflicht der Versicherungsträger. |
Norm | AVG §71 Abs1 litb; |
RS 4 | Die Bestimmung des § 71 Abs 1 lit b AVG gilt nicht für die Versäumung solcher Fristen, innerhalb deren ein materiellrechtlicher Anspruch oder ein Antrag bei sonstigem Verlust des zugrundeliegenden Rechtes geltend gemacht werden muß. (hier: Fristen für Erhöhung der Beitragsgrundlage in der Weiterversicherung nach der 21. und der 23. ASVG-Novelle, Hinweis auf E vom , Zl. 0877/49, VwSlg. 1291 A/1950) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 8181 A/1972 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1972:1971002106.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-58059