VwGH 17.09.1965, 2106/64
VwGH 17.09.1965, 2106/64
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Für ein zum Betriebsvermögen gehöriges Gebäude, dessen Bilanzwert angemessen ist, kann nicht mit Erfolg eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert lediglich deshalb begehrt werden, weil ein Teil davon abgerissen und an seiner Stelle ein Neubau aufgeführt wird. * E , 2250/60 #1 VwSlg 2402 F/1961 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1961/03/10 2250/60 1 |
Norm | |
RS 2 | Wird ein an sich noch benutzbarer Trakt eines Betriebsgebäudes niedergerissen, um einem den Erfordernissen des Betriebes besser entsprechenden Gebäude Platz zu machen, so stellen sowohl der Restbuchwert wie auch die Abbruchkosten einen Teil der Herstellungskosten des Neubaues (§ 6 EStG 1953) dar (in diesem Sinne auch das E , 1071/63, beschränkt auf ein Hotelgebäude; Hinweis E , VwSlg 2402 F/1961 und vom , VwSlg 2676 F/1961). * E , 1754/63 #1 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1754/63 E RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Bei nicht zwingend notwendigem Abbruch eines Gebäudes gehören der Restbuchwert und die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des an seiner Stelle errichteten neuen Gebäudes (Hinweis: In diesem Sinn auch die spätere Rechtsprechung; vgl E , 1071/63, E , 1754/63 und E , 240/65). * E , 0508/62 #1 VwSlg 2676 F/1962; |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0508/62 E VwSlg 2676 F/1962; RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1965:1964002106.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-58058