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VwGH 11.10.1977, 2100/77

VwGH 11.10.1977, 2100/77

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Wenn der Gesetzgeber von einem eigenen Kraftfahrzeug des Steuerpflichtigen spricht, so kann darunter nur ein Fahrzeug verstanden werden, das in seinem Eigentum steht. Dies ist schon daraus ersichtlich, daß der Gesetzgeber ausdrücklich erklärt hat, daß durch den Pauschbetrag alle Mehraufwendungen einschließlich der Absetzung für Abnutzung abgegolten sind. Die Absetzung für Abnutzung steht aber einem Nutzungsberechtigten nicht zu, auch wenn dieser den gesamten Aufwand für die Haltung des Kraftfahrzeuges bestreitet, sondern lediglich dem Eigentümer (gegebenenfalls auch dem wirtschaftlichen Eigentümer).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5174 F/1977
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1977002100.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-58052