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VwGH 02.05.1960, 2100/59

VwGH 02.05.1960, 2100/59

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Ist der Darlehensgeber persönlich von den Gebühren befreit, dann kann die Gebühr vom Darlehensvertrag nicht vom Darlehensschuldner eingehoben werden. Es entsteht in diesem Falle keine Gebührenschuld, so daß der Darlehensnehmer auch nicht als Haftungspflichtiger zur Gebührenentrichtung herangezogen werden kann.
Norm
RS 2
Wird ein Abgabenbescheid durch Einspruchsbescheid des Finanzamtes aufgehoben, dann kann der Abgabepflichtige nicht mehr die Entscheidung der Berufungsbehörde verlangen, und zwar auch dann nicht, wenn ihm gleichzeitig mit dem Einspruchsbescheid ein neuer Haftungsbescheid zugestellt wird. Diesen muß der "Haftungspflichtige" selbständig anfechten.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2221 F/1960
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1960:1959002100.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-58049