VwGH 21.11.1972, 2096/71
VwGH 21.11.1972, 2096/71
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Eine gewerbliche Tätigkeit ist allein schon deshalb anzunehmen, wenn jemand nicht nur SEIN eigenes Vermögen genutzt, sondern in beträchtlichem Maße Fremdgelder aufgenommen und an Darlehensnehmer weitergegeben hat. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1972:1971002096.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-58041