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VwGH 21.11.1972, 2096/71

VwGH 21.11.1972, 2096/71

Rechtssatz


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Normen
BAO §28;
EStG 1967 §15 Abs1 Z1;
EStG 1967 §20 Abs1 Z4;
GewStG §1 Abs1;
RS 1
Eine gewerbliche Tätigkeit ist allein schon deshalb anzunehmen, wenn jemand nicht nur SEIN eigenes Vermögen genutzt, sondern in beträchtlichem Maße Fremdgelder aufgenommen und an Darlehensnehmer weitergegeben hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002096.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-58041