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VwGH 21.11.1972, 2096/71

VwGH 21.11.1972, 2096/71

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Eine gewerbliche Tätigkeit ist allein schon deshalb anzunehmen, wenn jemand nicht nur SEIN eigenes Vermögen genutzt, sondern in beträchtlichem Maße Fremdgelder aufgenommen und an Darlehensnehmer weitergegeben hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002096.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-58041