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VwGH 06.06.1972, 2095/71

VwGH 06.06.1972, 2095/71

Rechtssätze


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Normen
EStG 1953 §12 Z1;
EStG 1953 §4 Abs4;
RS 1
Bei Aufwendungen, die zwar die betriebliche Spähre berühren, aber auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen, muß in der Frage der steuerlichen Berücksichtigungsfähigkeit ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung getroffen werden (Hinweis E , 1360/62, VwSlg 2781 F/1963).

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E , 1935/64 #1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1935/64 E RS 1
Norm
EStG 1953 §4 Abs4;
RS 2
Kosten einer Studienreise, die nicht im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise gemacht wird, die ihre ausschließliche oder weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen läßt und die Möglichkeit eines privaten Reisezwecks nahezu ausschließt, müssen zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung gerechnet werden.

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E , 1935/64 #2
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1935/64 E RS 2
Normen
EStG 1953 §12 Z1;
EStG 1953 §4 Abs4;
RS 3
Daß bei einer 14tätigen Gesellschaftsreise in die USA ua auch Betriebsbesichtigungen stattfinden, hebt eine solche Reise noch nicht aus dem Bereich der gem § 12 Z 1 EStG steuerlich nicht berücksichtigungsfähigen privaten Lebensführung heraus (vgl E , Zl 1935/64).

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E , 662/67 #1
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0662/67 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002095.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-58040