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VwGH 04.11.1966, 2094/65

VwGH 04.11.1966, 2094/65

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
GewStG §1 Abs1
RS 1
Werden im Einzelhandelsbetrieb eines Unternehmers auch Waren aus dessen Erzeugungsbetrieb verkauft, ist aber der Verkaufsanteil der aus dem Erzeugungsbetrieb stammenden Waren nur geringfügig und fehlt es an anderen organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhängen, dann liegt zwischen beiden Betrieben nicht mehr jene weitgehende Verflechtung vor, die es rechtfertigen würde, das Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebes anzunehmen (Hinweis E , 118/58, VwSlg 2259 F/1960, E ,56/58, VwSlg 2289 F/1960, E , 1562/61).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Wasniczek, und die Hofräte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialsekretärs Dr. Walter, über die Beschwerde der MD in W, vertreten durch Dr. Armin Dietrich, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Bahnhofstraße 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat, vom , Zl. VI-1866/65, betreffend Gewerbesteuer 1962, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.120,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Alleininhaberin der protokollierten Firma I in Wien I. In Wien VI, M-Straße,wurde eine Betriebsstätte unterhalten. Wie die Beschwerdeführerin angibt, habe sich im Laufe der Jahre gezeigt, daß ein Verkauf der in der Kleiderfabrik erzeugten Waren im Geschäftsgebiet der M-Straße einerseits die Kunden der Kleiderfabrik konkurrenzierte und damit verärgerte, anderseits den Anforderungen der anspruchsvolleren Kundschaft des Einzelhandelsgeschäftes nicht genügte. Die Beschwerdeführerin habe sich daher entschlossen, aus der ursprünglichen Zweigniederlassung ein gänzlich unabhängiges Einzelhandelsgeschäft zu machen. Sie habe für dieses Geschäft eine Gewerbeberechtigung, lautend auf den Einzelhandel mit Herren-, Damen- und Kinderkleidern, erlangt. Das Einzelhandelsunternehmen sei im April 1962 unter der Firma M protokolliert worden. Für das Jahr 1962 brachte die Beschwerdeführerin für dieses Unternehmen gesonderte Steuererklärungen ein. Sie gab dazu an, daß aus der ursprünglichen Zweigniederlassung ein gänzlich unabhängiges Handelsgeschäft mit eigener Gewerbeberechtigung geworden sei. Das Finanzamt ging bei der Veranlagung vom Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebes aus und erließ die entsprechenden Bescheide. Die Beschwerdeführerin berief und wies darauf hin, daß zwischen den beiden Betrieben ein sachlicher, wirtschaftlicher, finanzieller und organisatorischer Zusammenhang nicht bestehe. Ein sachlicher Zusammenhang bestehe nicht, weil Erzeugung und Handel verschiedene Arten kaufmännischer Betätigung seien. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang fehle, weil im Wareneinkauf des Handelsunternehmens die Waren der I 1961 mit 25,9 %, 1962 mit 16 %, 1963 mit 12,7 %, Fremdwaren dagegen in den angegebenen Jahren mit 74,1 % bzw. 84,0 % bzw. 87,3 % aufschienen. Dies zeige, daß das Handelsunternehmen mit dem Erzeugungsunternehmen nicht stärker zusammenhänge wie jedes andere Einzelhandelsunternehmen mit einem seiner größeren Lieferanten. Es fehle der wirtschaftliche Zusammenhang, weil beide Betriebe ihr eigenes Anlage- und Umlaufvermögen und kein gemeinsames Betriebskapital hätten. Der Geldverkehr werde über verschiedene Bankkonten geführt, der Geschäftsverkehr zwischen beiden Unternehmen wie zwischen fremden Firmen abgewickelt. Die Tatsache, daß beide Unternehmen dem gleichen Unternehmer gehörten, stelle den finanziellen Zusammenhang nur in dem Sinne her, wie er zwischen zwei Konzernbetrieben einer Bank bestehe. Ebenso fehle jeder organisatorische Zusammenhang. Die Unternehmen lägen örtlich von einander getrennt, hätten keine gemeinsamen Betriebsmittel, kein gemeinsames Kapital, selbständige kaufmännische Leitung, getrennte Einkaufsorganisation und getrennte Buchhaltung und Korrespondenz. Die gesamte kaufmännische Gestion sei wie bei fremden und völlig unabhängigen Firmen. Die Annahme der Behörde, daß bei ein und demselben Unternehmer angenommen werden könne, daß die Betriebe zusammengehören, komme einer Rechtsvermutung gleich und entbehre der gesetzlichen Grundlage. In diesem Zusammenhang wies die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 2004/F, darauf hin, daß es Sache der Behörde sei, schlüssig auseinanderzusetzen, warum den gegenteiligen Angaben der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werde. Die belangte Behörde führte eine mündliche Verhandlung durch, in deren Verlauf die Beschwerdeführerin den Antrag stellte, den Prokuristen der Firma I, KA zum Streitthema des wirtschaftlichen, sachlichen, finanziellen und organisatorischen Zusammenhanges der beiden Betriebsstätten zu hören. Der Prokurist habe keinen Einfluß auf die Führung des Einzelhandelsgeschäftes. Beide Unternehmen handelten bei der Beschaffung der Ware bzw. Rohstoffe selbständig. Der Verkauf im Einzelhandelsgeschäft liege mehr auf dem gehobenen modischen Sektor. Im Erzeugungsbetrieb hingegen würden Arbeitskleider bzw. Konfektionskleider für den Vertrieb in der Provinz hergestellt.

Die belangte Behörde wies die Berufung ab. Für die Frage, ob nur ein Gewerbebetrieb vorliege oder ob mehrere selbständige Gewerbebetriebe gegeben seien, sei maßgebend, ob zwischen mehreren Betrieben ein derartiger Zusammenhang bestehe, daß nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nur ein Betrieb als Besteuerungsgrundlage in Betracht komme. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn eine wirtschaftliche oder technische Verflechtung von Betrieben gegeben ist, also zwischen den Betrieben das Verhältnis der wirtschaftlichen Über- oder Unterordnung durch die Stellung des Betriebes als Hilfsbetrieb des anderen Betriebes bestehe. Im vorliegenden Falle stünden die beiden Betriebe der Beschwerdeführerin im Verhältnis eines Hauptbetriebes zum Nebenbetrieb. Die im Hauptbetrieb erzeugten Waren würden im Einzelhandelsgeschäft verkauft. Wenn auch der Anteil dieser Waren im Streitjahr nur mit 16 % des gesamten Verkaufes ausgewiesen werde, so könne doch ein betrieblicher wirtschaftlicher Zusammenhang dadurch nicht in Abrede gestellt werden. Die beiden Betriebe stünden auch im Verhältnis der Über- und Unterordnung, handle es sich doch bei dem einen Betrieb um einen Erzeugungsbetrieb und bei dem anderen um einen Verkaufsbetrieb mit den gleichen Waren. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin sei eine Artgleichheit der Betriebe anzunehmen. Wenn der Handelsbetrieb noch einschlägige Waren fremder Betriebe zukaufe, so geschehe dies eben, um die volle Verkaufskapazität des Nebenbetriebes auszulasten. Auch nach außen werde im Handelsbetrieb durch die oberhalb des Geschäftseinganges angebrachte Bezeichnung "I Kleidererzeugung" auf den wirtschaftlichen Zusammenhang der beiden Betriebsstätten den Kunden gegenüber hingewiesen. Getrennte Buchführung und Protokollierung stellten ebensowenig ein entscheidendes Merkmal für das Vorhandensein selbständiger Betriebe dar wie die Zugehörigkeit der beiden Betriebsstätten zu verschiedenen Fachverbänden. Auch die eigene, für den Einzelhandel erlangte Gewerbeberechtigung zum Kleinhandel mit Herren-, Damen- und Kinderkleidung spreche nicht für dessen Selbständigkeit. Bekanntlich dürfe ein Erzeugungsbetrieb den Handel mit zugekaufter Handelsware nur in einem bescheidenen Ausmaß betreiben. Die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der beiden Betriebe komme am deutlichsten dadurch zum Ausdruck, daß die Beschwerdeführerin die Lieferungen zwischen Haupt- und Nebenbetrieb als nicht steuerbare Innenumsätze deklariere. Schließlich würden auch die Entscheidungen in wirtschaftlichen und personellen Fragen von ein und derselben Person, der Beschwerdeführerin, getroffen, sodaß sich auch daraus eine einheitliche Übereinstimmung in der Planung, Geschäftsführung und Personalpolitik beider Betriebe ableiten lasse. Dem Einwand, der Prokurist des Erzeugungsbetriebes habe keinen Einfluß auf die Führung des Einzelhandelsbetriebes, komme demnach nur geringe Bedeutung zu, unterstehe er doch in seinem geschäftlichen Handeln allein dem Willensentschluß der Beschwerdeführerin. Der Senat habe sich daher nicht veranlaßt gesehen, auf den Beweisantrag der Vernehmung des Prokuristen einzugehen, da durch die Berufungsausführungen und das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung das Beweisthema restlos geklärt worden sei.

In der gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird der Standpunkt der belangten Behörde als rechtswidrig bekämpft und der Vorwurf einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Nach § 1 des Gewerbesteuergesetzes 1953 (Gewerbesteuergesetz) unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Gegenstand der Gewerbesteuer ist, wie sich aus § 1 Gewerbesteuergesetz ergibt, der einzelne Gewerbebetrieb, sodaß grundsätzlich jeder Betrieb zu besteuern ist; dies gilt auch dann, wenn mehrere Betriebe in der Hand eines Unternehmers vereint sind. Ein einheitlicher Betrieb ist in diesen Fällen nur dann anzunehmen, wenn die verschiedenen Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach den betrieblichen Verhältnissen als Teile eines Betriebes anzusehen sind. Dies trifft jedoch nur bei einem engen wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Zusammenhang, z. B. bei gegenseitiger Bedingtheit eines Herstellungs- und Handelsbetriebes, bei gemeinsamen Betriebseinrichtungen und Anlagen, gemeinschaftlichem Personal u. ä., zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 2259/F, vom , Slg. Nr. 2289/F, und vom , Zl. 1562/61).

Der Umstand, daß mehrere Betriebe in der Hand eines Unternehmers vereint sind, ist also eine Voraussetzung für die Entstehung der Frage, ob mehrere Betriebe gewerbesteuerrechtlich als Teil eines einheitlichen Gewerbebetriebes anzusehen sind, nicht aber ein bereits in diese Richtung verweisendes Merkmal. Nicht die Person des Unternehmers fällt entscheidend ins Gewicht, maßgebend ist vielmehr, ob zwischen mehreren Betrieben ein derartig enger Sachlicher Zusammenhang besteht, daß nach der allgemeinen Verkehrsauffassung ein Betrieb als Besteuerungsgegenstand in Betracht kommt (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 2004/F). Die sich bloß aus der Identität des Betriebsinhabers ergebenden rechtlichen und tatsächlichen Folgerungen können daher im Beschwerdefall nicht mit Erfolg für die Stützung des Standpunktes der Behörde ins Treffen geführt werden. Daß die Lieferungen der I an das Einzelhandelsunternehmen umsatzsteuerrechtlich nicht steuerbare Innenumsätze darstellen, ist demnach im gegebenen Zusammenhang ebensowenig von Bedeutung, wie das Argument der Behörde, eine einheitliche Übereinstimmung in Planung, Wirtschaftsführung und Personalpolitik der Betriebe lasse sich aus der Tatsache ableiten, daß die Entscheidungen in wirtschaftlichen und personellen Fragen von ein und derselben Person getroffen werden.

Es bleibt somit zu prüfen, ob die unbestreitbar bestehende Gleichartigkeit und der wirtschaftliche Zusammenhang der beiden Betriebe, der dadurch gegeben ist, daß im Einzelhandelsbetrieb Waren des Erzeugungsbetriebes verkauft werden, ausreicht, um das Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebes anzunehmen. Daß über dem Eingang des Einzelhandelsbetriebes eine auf I lautende und, wie die Beschwerdeführerin angibt, seinerzeit aus Reklamegründen angebrachte Leuchtschrift vorhanden ist, besagt für das Vorhandensein einer der zur Annahme eines einheitlichen Gewerbebetriebes erforderlichen engen wirtschaftlichen Verflechtung des Handelsbetriebes mit der I wenig. Im Streit über das Ausmaß der bestehenden wirtschaftlichen Verflechtung ist im Verwaltungsverfahren auch auf die in den Bilanzen der Beschwerdeführerin ausgewiesenen Ziffern Bezug genommen worden. Der Wareneinkauf des Einzelhandelsunternehmens betrug danach im streitgegenständlichen Jahr insgesamt S 1,798.612,--, davon an I Waren S 227.005,--, das sind insgesamt 16 % des Gesamteinkaufes des Einzelhandelsgeschäftes. Der Umsatz der I betrug S 7,360.773,-- . Angesichts dieser Ziffern kann aber der Einzelhandelsbetrieb nicht, wie die belangte Behörde dies vermeint, als Hilfsbetrieb des Erzeugungsbetriebes angesehen werden.

Selbst wenn man der Behörde darin folgt, daß dem Prozentverhältnis der vom Erzeugungsbetrieb und der von fremden Betrieben bezogenen Waren für die Entscheidung der strittigen Frage nicht überragende Bedeutung beizumessen sei, wie dies in der erstatteten Gegenschrift darzulegen versucht wird, konnte die Behörde unter den Verhältnissen des Beschwerdefalles nicht darüber hinweggehen, daß der 1961 noch ca. 26 % betragende Anteil der im Einzelhandelsunternehmen verkauften I - Waren 1962 auf 16 %, 1963 sogar auf 12,7 %, abgesunken ist. Bei einem derart geringfügigen Verkaufanteil der im Erzeugungsbetrieb hergestellten Waren kann aber mangels anderer organisatorischer und finanzieller Zusammenhänge nach der Meinung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr von jener weitgehenden Verflechtung der beiden Betriebe gesprochen werden, die es rechtfertigen würde, das Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebes zu bejahen.

Die von der belangten Behörde dargelegten Zusammenhänge zwischen den beiden Betrieben reichen somit nicht aus, um darauf die Annahme eines einheitlichen Gewerbebetriebes gründen zu können. Der angefochtene Bescheid war daher, ohne daß noch auf die wegen der Unterlassung der beantragten Einvernahme des Prokuristen KA erhobene Verfahrensrüge einzugehen war, gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Kostenausspruch gründet sich auf § 48 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965. Eine Vergütung der Umsatzsteuer hatte zu unterbleiben, weil diese Abgabe in dem Pauschale für Schriftsatzaufwand enthalten ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
GewStG §1 Abs1
Sammlungsnummer
VwSlg 3523 F/1966
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1966:1965002094.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-58038