VwGH 07.02.1958, 2091/55
VwGH 07.02.1958, 2091/55
Rechtssätze
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RS 2 | Das Parteiengehör, ist nicht ordnungsgemäß gewährt, wenn ein namhaft gemachter Parteienvertreter von der Behörde übergangen wird. |
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RS 3 | Im § 37 AVG ist der Grundsatz des Parteiengehörs festgelegt, u. zw. ohne Ausnahme oder Bezugnahme auf die Zulässigkeit abweichender Sonderbestimmungen in den Verwaltungsvorschriften. Die Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren, entspricht einem Grundbedürfnis jedes Rechtssubjektes als Partei des Verwaltungsverfahrens. |
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RS 4 | Der Vorschrift der § 37 und 45 Abs 3 AVG ist nicht entsprochen, wenn das Erhebungsorgan aus Anlaß einer Erhebung eine Stellungnahme der Partei zum Erhebungsergebnis einholt. ...Auch die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordert die Gestaltung des Vorganges in einer Weise, die der Partei nicht nur seine Bedeutung zum Bewußtsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit der Überlegung und entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme bietet. Es ist auch allen gewohnten Formen des Parteiengehörs gemeinsam, daß der Partei der Vorgang in seiner verfahrensrechtlichen Bedeutung erkennbar wird und daß sie Gelegenheit hat, sich darauf vorzubereiten. ... Hält man sich die grundlegende Bedeutung des Parteiengehörs vor Augen, so gewinnt unter diesem Gesichtspunkt auch die im § 55 Abs 1 AVG enthaltene Unterscheidung zwischen mittelbaren Beweisaufnahmen, welche die Behörde durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden oder einzelne dazu bestimmte amtliche Organe vornehmen lassen kann, und den Erhebungen, durch die sie die mittelbaren Beweisaufnahmen ersetzen oder ergänzen lassen kann, Bedeutung. Der Gesetzgeber hat unter den einzelnen zur Beweisaufnahme bestimmten Organen nicht irgendwelche Organe verstanden, die einen Auftrag zu einer Beweisaufnahme erhalten haben. Es schwebt ihm vielmehr eine Unterscheidung zwischen Organen vor, die an sich zu Beweisaufnahmen berufen sind, und anderen Organen, die nur zu Erhebungen herangezogen werden können. ... Es ist also an der Anschauung festzuhalten, daß Beweisaufnahmen im Gegensatz zu Erhebungen den Organen der Behörden vorbehalten sind. |
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RS 5 | Das Parteiengehör ist nicht ordnungsgemäß gewährt, wenn ein namhaft gemachter Parteienvertreter von der Behörde übergangen wird. Stünde es der Behörde ohne weiteres frei, sich nach ihrer Wahl jeweils an die Partei oder an den namhaft gemachten Vertreter zu wenden, so müßte die Bestimmung des § 10 Abs 6 AVG als entbehrlich angesehen werden. Nur wenn man davon ausgeht, daß die Behörde an sich verpflichtet ist, sich an die ihr bekannt gegebenen Vertreter zu wenden, erhält die zitierte Gesetzesstelle den folgenden guten Sinn: Obwohl die Behörde sich an den ihr namhaft gemachten Vertreter zu halten hat, muß sie auch Erklärungen des Vollmachtgebers, die dieser ihr ohne Heranziehung seines Vertreters aus eigenem Antrieb abgibt, entgegennehmen. Im Falle des Widerspruches zwischen den Erklärungen einer Partei und denen ihres eigenen Vertreters kommt dann der Erklärung der Partei der Vorrang zu. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4557 A/1958 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1958:1955002091.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-58030