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VwGH 22.02.1978, 2088/75

VwGH 22.02.1978, 2088/75

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §16 Abs1;
RS 1
Mehraufwendungen für Gasthausverpflegung gehören insbesondere in größeren Städten grundsätzlich zu den Kosten der Lebenshaltung, weil ein bedeutender, wenn nicht der überwiegende Teil der Erwerbstätigen überhaupt darauf angewiesen ist, Mahlzeiten außerhalb des Haushaltes einzunehmen. Bei Dienstverrichtungen im Dienstort bilden daher die Mehraufwendungen für Gasthausverpflegung keine Werbungskosten.
Norm
EStG 1972 §16 Abs1;
RS 2
Bei Dienstfahrten in andere Orte veranlaßter Verpflegungsmehraufwand kann als Werbungskosten geltend gemacht werden. Mangels Nachweises oder Glaubhaftmachung durch den Steuerpflichtigen ist er durch die Abgabenbehörde zu schätzen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1975002088.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-58026