VwGH 08.05.1980, 2085/79
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | LAO Wr 1962 §54 Abs1; LAO Wr 1962 §7 Abs1; VergnügungssteuerG Wr 1963 §14 Abs1; |
RS 1 | Bei der Vergnügungssteuer handelt es sich um eine Selbstbesteuerungsabgabe, die kraft Gesetzes entsteht und kraft Gesetzes fällig wird. In Hinsicht darauf kommt dem Einwand des gemäß § 7 Abs 1 LAO Wr zur Haftung herangezogenen Vertreters einer juristischen Person (Verein), eine bescheidmäßige Festsetzung der Abgabenschuld sei gegenüber dem abgabenpflichtigen Verein nicht erfolgt bzw nicht rechtskräftig geworden, Rechtserheblichkeit nicht zu. |
Normen | |
RS 2 | Obliegt die Vertretung des Vereins nach außen nach den Vereinsstatuten (nur) im Falle der Verhinderung des Obmannes einem anderen Funktionär ("Sekretär"), so kann der Obmann eine aus § 7 Abs 1 LAO Wr und § 54 Abs 1 LAO Wr (§ 9 Abs 1 BAO, § 80 Abs 1 BAO) erfließende Haftung nicht durch den Hinweis auf eine generelle Delegierung seiner Agenden an den Sekretär von sich abwälzen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Närr, Mag. Meinl und Dr. Kramer als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Gaismayer, über die Beschwerde des NW in W, vertreten durch Dr. Gerd Hartung, Rechtsanwalt in Wien XVII, Elterleinplatz 1, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission für Wien vom , Zl. MDR-W 6/79, betreffend Haftung für eine Abgabenschuld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens war der Beschwerdeführer in der Zeit vom bis Obmann des Vereines "X" mit dem Sitz in Wien, A-gasse 74. Am erließ der Magistrat der Stadt Wien einen Haftungsbescheid, mit dem der Beschwerdeführer auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 54 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 5 der Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der geltenden Fassung (WAO), als Haftpflichtiger für eine Vergnügungssteuerschuld des abgabepflichtigen Vereines "X" in der Höhe von S 77.689,30 herangezogen und aufgefordert wurde, diesen Betrag binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.
Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung änderte die Abgabenberufungskommission mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, daß an die Stelle des Betrages von S 74.162,-- der Betrag von S 57.106,78 zu treten habe. Im übrigen wurde die Berufung abgewiesen. Zur Begründung berief sich die belangte Behörde auf die Bestimmungen der §§ 7 Abs. 1 und 54 ff WAO und führte aus, zu den im § 54 Abs. 1 leg. cit. genannten Personen gehörten auch die gemäß den Statuten zur Vertretung des Vereines nach außen berufenen Personen nach § 4 Abs. 2 lit. h Vereinsgesetz 1951. Es sei Sache des Geschäftsführers, nachzuweisen, daß ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich gewesen sei. Unbestritten sei, daß der Beschwerdeführer im rechtserheblichen Zeitraum Obmann des genannten Vereines war. Nach Punkt 13 der Vereinsstatuten vertrete der Obmann und in dessen Verhinderung der Sekretär oder der Kassier den Verein nach außen. Somit sei die Behauptung des Beschwerdeführers aktenwidrig, daß gemäß Punkt 11 der Statuten der Vorstand vertretungsbefugt sei. Auch die Behauptung, wonach er die Geschäfte an den Sekretär delegiert habe, könne ihn nicht entlasten, da er in diesem Fall die ordnungsgemäße Erfüllung der delegierten Agenden hätte überprüfen müssen, was er weder behauptet noch unter Beweis gestellt habe.
Die Meinung, daß vor Erlassung eines Abgabenbescheides ein Haftungsbescheid nicht möglich sei, verkenne die Rechtslage. Nach § 3 Abs. 1 WAO entstehe der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Was die Höhe des Haftungsbetrages anlange, habe die Magistratsabteilung 4 in der Berufungsvorentscheidung vom die Berechnungsweise der Haftungsschuld ausführlich dargelegt. Gegen diese Feststellungen habe der Beschwerdeführer nichts vorgebracht.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seiner Ausführungen erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, nicht als Haftungspflichtiger für die Vergnügungssteuerschuld des Vereines "X" in Höhe von S 57.106,78 herangezogen zu werden. Er macht Rechtswidrigkeit - und zwar nach seinem gesamten Vorbringen sowohl des Inhaltes als auch infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - geltend und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Zur Begründung trägt der Beschwerdeführer vor, das gesamte Verfahren leide an dem groben Verstoß gegen den wesentlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdeführer sei weder in erster noch in zweiter Instanz zum Sachverhalt persönlich vernommen worden und habe lediglich den Haftungsbescheid vom erhalten. Die Behörde erster Instanz sei zum ersten Mal in der Berufungsvorentscheidung auf die nähere Berechnung der Vergnügungssteuerschuld eingegangen, habe jedoch für die Ausgangsbasis der Berechnung, nämlich der von ihr willkürlich angenommenen Beträge von S 292.334,-- und S 259.876,--, keine Begründung gegeben. In seinem Vorlageantrag habe der Beschwerdeführer lediglich die Entscheidung über die Berufung begehren können; es sei indes nicht seine Aufgabe gewesen, die Berufungsvorentscheidung zu bekämpfen.
Nach Kenntnis des Beschwerdeführers sei der Sitz des Vereines in Wien, A-gasse 74, gewesen. Es sei dem Beschwerdeführer daher unverständlich, warum die bekämpfte Entscheidung von einem Betrieb in der B-gasse 9 spreche. Unter dieser Adresse habe der Verein keinerlei Tätigkeit entfaltet. Auch der Berufungsbescheid gebe keine Begründung für die Höhe des angenommenen Umsatzes.
Auch der Rechtsansicht, daß es sich bei Erlassung eines Haftungsbescheides um eine Einhebungsmaßnahme handle, könne der Beschwerdeführer nicht folgen, da jede Einhebungsmaßnahme einen Titel als Begründung für diese Maßnahme voraussetze. Exekutionstitel könne nach Auffassung des Beschwerdeführers nur der Bemessungsbescheid gegen den Verein sein. Daran ändere auch die Bestimmung des § 3 Abs. 1 WAO nichts, da erst im Bemessungsbescheid festzustellen sei, ob der Ab-gabentatbestand verwirklicht worden ist. Vor Rechtskraft des Bemessungsbescheides könne eine Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht angenommen werden. Der Bemessungsbescheid gegen den oben genannten Verein sei jedoch bis heute nicht rechtskräftig. Der belangten Behörde könne auch darin nicht gefolgt werden, daß eine Delegierung der Agenden des Obmannes an den Sekretär keine haftungsbefreiende Wirkung habe. Die belangte Behörde hätte nachweisen müssen, daß den Beschwerdeführer trotz dieser Delegierung eine Pflichtverletzung treffe.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 54 Abs. 1 WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der geltenden Fassung, haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die in den §§ 54 ff WAO bezeichneten Vertreter haften gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Der § 7 Abs. 1 WAO normiert also eine Ausfallshaftung in Hinsicht darauf, daß die Abgabe beim Pflichtigen nicht hereingebracht werden kann, unter den weiteren rechtserheblichen Voraussetzungen einer schuldhaften Verletzung der Obliegenheiten des Vertreters und der Uneinbringlichkeit als Folge dieser Pflichtverletzung (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2028/78, und vom , Zl. 2039/78).
Zur Vertretung juristischer Personen können Vertreter sowohl durch Gesetz als auch durch Vertrag berufen sein, wobei nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zwischen den beiden Vertretungsarten nicht unterschieden wird. Soweit es sich um Stiftungen, Fonds oder Vereine handelt, bestimmen deren Statuten den Vertreter (Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung (1966), S. 283 f); maßgebend sind jene Personen, die von den Statuten zur Vertretung des Vereines nach außen berufen sind (§ 4 Abs. 2 lit. h Vereinsgesetz 1950). Dieses Organ ist den Behörden für die gesetzmäßige Tätigkeit des Vereines verantwortlich (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 3167/78).
Gemäß Punkt 13 der im Akt der belangten Behörde erliegenden Statuten des Vereines "X" vertritt der Obmann und in dessen Verhinderung der Sekretär oder der Kassier den Verein nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er im gegenständlichen Zeitraum Obmann des erwähnten Vereines war. Er vertritt jedoch den Standpunkt, er könne zufolge Delegierung seiner Geschäfte an den Sekretär nicht zur Haftung herangezogen werden, da keinerlei schuldhaftes Verhalten seinerseits vorliege.
Nach der zitierten Bestimmung der Statuten war sohin grundsätzlich der Obmann zur Vertretung des Vereines nach außen berufen; nur im Fall seiner Verhinderung oblag dies dem - nicht von der Generalversammlung gewählten, sondern gemäß Punkt 12 lit. d vom Vorstand bestimmten - Sekretär. Es handelte sich hier also lediglich um die Regelung einer Stellvertretung für den Fall der Verhinderung des Obmanns; eine generelle Delegierung seiner Agenden an den Sekretär gestatteten die Statuten dem Obmann nicht. Daß der Beschwerdeführer an der Erfüllung seiner Agenden als Obmann ständig verhindert gewesen wäre, behauptete er nicht. Dem Beschwerdeführer war es daher verwehrt, seine in den §§ 7 Abs. 1 und 54 Abs. 1 WAO begründete persönliche Verpflichtung, für die Entrichtung der Abgaben zu sorgen, und die aus einer schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtung erfließende Ausfallshaftung durch eine in den Statuten nicht gedeckte Delegierung von sich abzuwälzen. Denn der Wortlaut des Gesetzes läßt, wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom , Zl. 1714/66, ausführlich dargelegt hat, erkennen, daß die im Zusammenhang relevanten Pflichten persönlicher Natur sind, die nicht zur völligen Entlastung des Vertreters auf dritte Personen überwälzt werden können. Vielmehr erwächst aus den erwähnten Bestimmungen dem Personenkreis des § 54 Abs. 1 WAO die Pflicht, jene Personen, an die er die ihm zukommenden Pflichten überträgt, in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, daß ihm Steuerrückstände verborgen bleiben (vgl. hiezu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 111, 112, 300/79). Daß er den Sekretär überwacht habe oder daß es ihm nicht möglich gewesen sei, den Sekretär zu überwachen, behauptet der Beschwerdeführer indes nicht.
Auch die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Mangel hinreichenden Parteiengehörs im Verfahren der ersten Rechtsstufe wird durch die Möglichkeit, den Standpunkt im Berufungsverfahren auszuführen, geheilt. Auch durch die entsprechende Begründung einer - wenn auch später außer Kraft gesetzten - Berufungsvorentscheidung nach § 211 WAO kann die Vorhaltspflicht der Behörde erfüllt werden.
Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Der Magistrat der Stadt Wien als Abgabebehörde erster Instanz stellte in seiner Berufungsvorentscheidung vom ausführlich die Höhe des von ihm angenommenen Vergnügungssteuerrückstandes und die Art dessen Berechnung dar. Der Beschwerdeführer mußte daher die ihm in der Berufungsvorentscheidung bekanntgegebenen Umstände und Feststellungen zur Kenntnis nehmen und gegebenenfalls in seinem Antrag auf Vorlage der Berufung an die Berufungsbehörde widerlegen. Tat er dies nicht, dann kann er sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht darauf berufen, daß ihm das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen nicht mitgeteilt worden sei und er nicht die Möglichkeit gehabt habe, dazu Stellung zu nehmen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 1746/F). Da es der Beschwerdeführer unterließ, gegen die Richtigkeit der in der Berufungsvorentscheidung enthaltenen tatsächlichen Ausführungen in seinem Vorlageantrag Einwendungen vorzubringen, bleibt seiner Verfahrensrüge der Erfolg verwehrt. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob ein "Betrieb" in der B-gasse existierte und welche Umsätze dort erzielt wurden.
Hiezu tritt der Umstand, daß die Berufung gegen den Haftungsbescheid gar nicht der geeignete Rechtsbehelf ist, um Einwendungen gegen die Höhe der Haftungssumme zu erheben. Denn mit der Berufung gegen den Haftungsbescheid wendet sich der Haftungspflichtige nicht gegen den Abgabenanspruch als solchen, sondern nur gegen die im Haftungsbescheid ausgesprochene Verpflichtung, für eine ihm materiell fremde Schuld als Haftender einzustehen (Reeger-Stoll, a.a.O., S. 818; vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 3196/78). Zur Bekämpfung der Höhe der Abgabenschuld dient vielmehr die durch § 193 WAO (§ 248 BAO) dem Haftungspflichtigen eröffnete Möglichkeit, unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen den Haftungsbescheid innerhalb der dafür offenstehenden Frist auch gegen den Abgabenbescheid mittels Berufung die Rechte geltend zu machen, die dem Abgabepflichtigen zustehen. Ob der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit Gebrauch machte bzw. unter welchen weiteren Voraussetzungen er von ihr Gebrauch machen konnte, ist in diesem Rechtsstreit nicht zu erörtern.
Unzutreffend ist schließlich auch die Ansicht des Beschwerdeführers, die Erlassung des Haftungsbescheides habe die Rechtskraft des Abgabenbescheides zur Voraussetzung. Es ist zwar einzuräumen, daß, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem unter anderem den Verein "X" betreffenden Beschluß vom , Zl. 1693/77, ausgesprochen hat, der genannte Verein durch die am erfolgte freiwillige Auflösung seine Rechtspersönlichkeit verlor. Da mangels Vorhandenseins eines Vereinsvermögens auch kein Liquidator bestellt wurde, sind der Abgabenbescheid vom und der Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission vom dem Verein offensichtlich nicht mehr zugestellt worden und konnten daher auch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Dieser Umstand ist jedoch ohne rechtliche Bedeutung.
Mit Recht verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf die Bestimmung des § 3 Abs. 1 WAO, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß § 14 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963, LGBl. für Wien Nr. 11 in der geltenden Fassung, entsteht die Steuerschuld bei der Vergnügungssteuer gemäß 6 Abs. 3 leg. cit. mit der Ausgabe der Karten, bei der Vergnügungssteuer nach § 6 Abs. 5 mit der Entgegennahme der Zahlung und bei der Vergnügungssteuer gemäß § 6 Abs. 6 mit der Erbringung der Leistung an den Teilnehmer. Im Grunde des Abs. 3 dieser Bestimmung hat der Unternehmer die Abrechnung innerhalb der dort näher bestimmten Fristen dem Magistrat vorzulegen und die darin ausgewiesene Steuer zu entrichten; der Erlassung des Bescheides bedarf es nicht. Es handelt sich sohin im Beschwerdefall um eine Selbstbemessungsabgabe, die kraft Gesetzes entsteht und kraft Gesetzes fällig wird. In Hinsicht darauf kommt dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einwand, es sei eine bescheidmäßige Festsetzung der Abgabenschuld gegenüber dem Verein "X" nicht erfolgt bzw. nicht rechtskräftig geworden, Rechtserheblichkeit nicht zu.
Die Annahme der belangten Behörde, wonach die gegenständliche Abgabe beim Pflichtigen uneinbringlich und dies die Folge der als schuldhafte Pflichtverletzung erkannten Handlungsweise des Beschwerdeführers ist, vermag der Verwaltungsgerichtshof bei der gegebenen Sachlage nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die solcherart unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 542/1977.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 5488 F/1980 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1979002085.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-58019