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VwGH 16.03.1964, 2085/63

VwGH 16.03.1964, 2085/63

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Der Besitz von 5 vH am Grundkapital einer Aktiengesellschaft ist nicht als bedeutungsloser Zwerganteil anzusehen. Der Erwerb von 95 Prozent des Aktienkapitals durch eine Person kann somit für sich allein nicht als grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereingigung iSd § 1 Abs 3 GrEStG 1955 angesehen werden.
Norm
RS 2
Wird infolge eines Formmißbrauches der Erwerb aller Anteile an einer Gesellschaft auf mehrere Personen aufgeteilt, wird die Abgabepflicht jedenfalls ohne Rücksicht auf die Größe des jedem einzelnen zufallenden Anteiles zu bejahen sein.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3047 F/1964
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1964:1963002085.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-58015