VwGH 13.04.1972, 2082/71
VwGH 13.04.1972, 2082/71
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine VwGH-Beschwerde unterliegt (neben der Eingabengebühr für die Beschwerde) keiner eigenen Eingabengebühr. Da dieser Antrag mit der Beschwerde in einem unmittelbaren Zusammenhang steht (Hinweis E , 1414/55), muß § 12 Abs 1 GebG einschränkend ausgelegt werden, obwohl dieser anordnet, dass für jedes Ansuchen in einer Eingabe gesondert Eingabengebühr zu entrichten ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 4372 F/1972; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1972:1971002082.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-58010