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VwGH 13.04.1972, 2082/71

VwGH 13.04.1972, 2082/71

Rechtssatz


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Normen
GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
VwGG §30 Abs2 idF 1969/459;
VwGG §48 Abs1 lita;
VwGG §58;
RS 1
Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine VwGH-Beschwerde unterliegt (neben der Eingabengebühr für die Beschwerde) keiner eigenen Eingabengebühr. Da dieser Antrag mit der Beschwerde in einem unmittelbaren Zusammenhang steht (Hinweis E , 1414/55), muß § 12 Abs 1 GebG einschränkend ausgelegt werden, obwohl dieser anordnet, dass für jedes Ansuchen in einer Eingabe gesondert Eingabengebühr zu entrichten ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4372 F/1972;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002082.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-58010