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VwGH 14.11.1979, 2075/78

VwGH 14.11.1979, 2075/78

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die Antragswiederaufnahme oder Parteienwiederaufnahme setzt einen nach § 303 Abs 2 BAO befristeten Antrag voraus, der - ohne an besondere formale Regeln und an bestimmte Ausdrucksweisen gebunden zu sein - das Parteibegehren erkennen lassen muß (Lit Reeger-Stoll Die BAO 5 S 472).
Norm
RS 2
Die Beurteilung, ob im abgabenrechtlichen Sinn ein Dienstverhältnis vorliegt, obliegt primär den Abgabenbehörden. Sie sind dabei an Entscheidungen der Arbeitsgerichte nicht gebunden. Eine nach Ergehen des Abgabenbescheides erflossene arbeitsgerichtliche Entscheidung ist daher keine Vorfragenentscheidung, die zur Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens führen könnte; sie ist auch unter der Sicht des § 303 Abs 1 lit b BAO nicht geeignet, zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens zu führen, weil es sich dabei um eine erst NACH dem Abgabenverfahren neu entstandene Tatsache (nova causa superveniens) handelt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1965/70 E VwSlg 4389 F/1972 RS 1
Norm
RS 3
Ein Rechsirrtum ist nicht Gegenstand der Wideraufnahme des Verfahrens, da Versäumnis rechtlicher Art nicht im Wege einer Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Abgabenverfahrens beseitigt werden können.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0873/73 E VwSlg 4619 F/1973 RS 1
Norm
RS 4
Der Umstand, daß ein Bauwerk auf einem Betonfundament STEHT (ohne zugleich FEST mit dem Boden verbunden zu sein), reicht nicht aus, es schon als Gebäude anzusehen. Im Beschwerdefall handelte es sich um umgestaltete Eisenbahnwagen.

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E , 64/65 #1 VwSlg 3330 F/1965
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0064/65 E VwSlg 3330 F/1965 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002075.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-57995