VwGH 01.12.1972, 2072/71
VwGH 01.12.1972, 2072/71
Rechtssätze
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Norm | FinStrG §9; |
RS 1 | Die Unkenntnis einer Abgabenvorschrift ist nur dann entschuldbar, wenn jemandem die Vorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. In der Unterlassung einer dem Beschuldigten nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden, das das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums und damit die Anwendung der Bestimmung des § 9 FinStrG ausschließt (dazu hg Erkenntisse vom , Zl 275/67, und vom , Zl 597/68). * E , 1338/69 #1 VwSlg 4013 F/1970 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1970/01/23 1338/69 1 |
Normen | FinStrG §25; GasölStBG; |
RS 2 | Weder irgendeine Besonderheit von Tatbeständen in materiellrechtlichen Finanzgesetzen (hier GasölsteuerbegünstigungsG) noch die Festsetzung einer Mindeststrafe in diesen schließt die Anwendung des § 25 FinStrG aus. |
Normen | |
RS 3 | In Fällen, in denen sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung des § 25 FinStrG erfüllt sind, steht der Behörde von Gesetzes wegen eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafanspruch und einer Verwarung nicht offen. In solchen Fällen ist zwingend von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Aus diesem Grund besteht auf die Anwendung des § 25 FinStrG ein vor dem VwGH verfolgbarer Rechtanspruch. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4462 F/1972 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1972:1971002072.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-57988