VwGH 28.11.1978, 2069/76
VwGH 28.11.1978, 2069/76
Rechtssätze
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Norm | VVG §4 Abs2; |
RS 1 | Die Vorschreibung der Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme ist dann unzulässig (inhaltlich rechtswidrig), wenn der Abspruch, dessen Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme erfolgen soll (hier: eine in einen baupolizeilichen Auftrag umwandelte Auflage), infolge Unbestimmtheit als Vollstreckungstitel ungeeignet ist (hier: Schaffung einer bestimmten Anzahl von Parkplätzen "im Einvernehmen und nach den Angaben der Marktgemeinde P und der Bundesstraßenverwaltung"). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2071/76 E VwSlg 9414 A/1977 RS 1 |
Norm | VVG §4 Abs2; |
RS 2 | Einem Leistungsbescheid, der mit einem die Bestimmung des eigentlichen Leistungsumfanges betreffenden Vorbehalt versehen (hier: Auflage, die im Einvernehmen wie sie herzustellen ist, ist nicht näher determiniert mit einem Dritten zu erfüllen ist) ist, fehlt die Qualität eines Vollstreckungstitels. Weiters Ausführungen zum Begriff "Einvernehmen und nach den Angaben eines Dritten, der durch diesen Bescheid NICHT verpflichtet wird. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2071/76 E VwSlg 9414 A/1977 RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1976002069.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-57984