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VwGH 25.04.1961, 2069/57

VwGH 25.04.1961, 2069/57

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
ASVG §49 Abs2;
RS 1
Umsatzprovisionen, die jährlich im nachhinein abgerechnet werden, werden dadurch nicht zu Bezügen, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden (Sonderzahlungen).
Norm
ASVG §49 Abs2;
RS 2
Ausführungen dahingehend, daß sich weder im § 49 ASVG selbst noch in den erläuternden Bemerkungen über die Regierungsvorlage, betreffend das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (599 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates,

VII G.P.), irgendein Anhaltspunkt dafür findet, daß in der im § 49 Abs 2 ASVG für den Begriff "Sonderzahlungen" gegebenen Definition den Worten "gewährt werden" im Vergleich mit dem im § 11 Abs 1 zweiter Satz Rentenbemessungsgesetz verwendeten Worte "wiederkehren" ausschlaggebende Bedeutung zukomme. Vielmehr deute gerade der Umstand, daß sowohl im § 49 Abs 2 ASVG als auch im § 11 Abs 1 zweiter Satz Rentenbemessungsgesetz in der beispielsweisen Aufzählung die gleichen Bezüge genannt werden, nämlich ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, darauf hin, daß sich der Begriff "Sonderzahlungen" in den beiden in Rede stehenden Gesetzesstellen inhaltlich decken sollte.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2669/59 E RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Mahnig und die Räte Dr. Koprivnikar, Dr. Mathis, Dr. Härtel und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Klein als Schriftführer, über die Beschwerde der Stadtgemeinde L gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom , Zl. SV - 282/4/57, betreffend Sozialversicherungsbeiträge, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheide hat die belangte Behörde dem Einspruche der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte vom keine Folge gegeben und diesen Bescheid, mit welchem die für EP, vom bis ausgezahlten Umsatzprovisionen als Entgelt im Sinne der §§ 11 RBG und 49 Abs. 1 ASVG erklärt worden waren, das den laufenden Monatsbezügen hinzuzurechnen sei, bestätigt. Nach der Begründung ihres Bescheides hat die belangte Behörde der Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt: EP, Geschäftsführer der Strandpension L in B, wurde neben dem monatlichen Gehalt eine Umsatzprovision in Höhe von 2 % des Umsatzes vereinbarungsgemäß zuerkannt. Die Verrechnung dieser Umsatzprovision erfolgte üblicherweise jährlich im nachhinein zu Ende der Saison bis 31. Dezember. Deshalb könne sie aber nicht als beitragsbegünstigte Sonderzahlung im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG gelten. Nur einmalige Abfertigungen und die sonstigen im § 49 Abs. 3 (richtig wohl Abs. 2) ASVG aufgezählten Zuwendungen seien als beitragsbegünstigte Beträge anzusehen. Daß die an EP zu Ende der Saison ausbezahlte Umsatzprovision nicht als eine einmalige Zuwendung (Sonderzahlung) angesehen werden könne, gehe aus dem Dienstvertrage des EP hervor, in welchem festgehalten sei, daß er zu der im Punkt 4 des Dienstvertrages angeführten Entlohnung zusätzlich eine Umsatzprovision in Höhe von 2 % erhalte. In dieser Bestimmung des Dienstvertrages werde der Umfang der von der Umsatzprovision erfaßten Preise taxativ aufgezählt (Pensionspreise, sämtliche Erlöse von den Getränken, alle Einnahmen aus Veranstaltungen und der Garagierung usw.). Daraus gehe eindeutig hervor, daß neben dem EP zustehenden Lohn ein zusätzliches Entgelt vertragsmäßig festgelegt worden ist, welches ohne weiteres monatlich habe festgestellt werden können, jedoch einfachheitshalber zu Ende der Saison ausbezahlt worden sei. Daraus könne aber nicht das Vorliegen einer beitragsfreien einmaligen Zuwendung bzw. Sonderzahlung abgeleitet werden.

Die Beschwerde bekämpft den Bescheid der belangten Behörde als inhaltlich rechtswidrig. Nach dem Wortlaut der § 11 RBG und 49 ASVG sei für die Unterscheidung zwischen laufendem Entgelt und Sonderzahlung grundsätzlich der Umstand maßgebend, ob die Bezüge ihrem Wesen nach in größeren Zeiträumen gewährt werden. Wie schon im Einspruchsverfahren dargelegt, hätte die Umsatzprovision nicht monatlich abgerechnet werden können und demnach von vornherein den Charakter einer jährlich einmal auszahlbaren Sonderzahlung getragen. Die vertragliche Vereinbarung habe folgenden Wortlaut:

"Zusätzlich zu der im Punkt 4 angeführten Entlohnung erhält Herr P eine Umsatzprovision in der Höhe von 2 % (2 v.H.). Der Berechnung der Umsatzprovision werden zugrunde gelegt: die Pensionspreise, sämtliche Erlöse von den Getränken exklusive der Getränkesteuer, sonstige Konsumationen, ferner alle Einnahmen aus Veranstaltungen und der Garagierung. Ausgeschlossen von der Umsatzprovision ist das 10 %ige Bedienungsgeld, die Einnahmen aus dem Badebetrieb, Badebuffet und der Bootsvermietung sowie die von den Gemeindebediensteten gezahlten Pensionspreise einschließlich der von der Gemeinde geleisteten Zuschüsse. Die Verrechnung der Umsatzprovision erfolgt jährlich im nachhinein zu Ende der Saison, spätestens jedoch bis 30. November jeden Jahres".

Außer von den Gemeindebediensteten werde das Erholungsheim "L" vorwiegend von betriebsfremden Gästen besucht. Es wäre daher undenkbar, während der Hochsaison monatlich eine komplizierte Umsatztrennung nur zum Zweck der Provisionsberechnung für einen Angestellten zu erstellen. Die Fälligkeit per 30. November sei daher nicht willkürlich gewählt, sondern ergebe sich zwangsläufig, weil die Provision sich erst mit Saisonschluß ermitteln lasse.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Die belangte Behörde hat festgestellt, daß die Verrechnung der Umsatzprovision jährlich im nachhinein zu Ende der Saison bis 31. Dezember erfolgt. Daß diese Verrechnung auch monatlich hätte erfolgen können, ist eine auf keinerlei Tatsachenfeststellungen gegründete Annahme der belangten Behörde, deren Richtigkeit von der Beschwerde bestritten wird, die aber für die Beurteilung belanglos ist. Denn als Sonderzahlungen sind in § 49 Abs. 2 ASVG Bezüge im Sinne des Abs. 1 definiert, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden. Es kommt also nicht darauf an, ob auch die Gewährung in den Beitragszeiträumen möglich wäre. Der Beitragszeitraum umfaßt gemäß § 44 Abs. 2 ASVG für Pflichtversicherte, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, den Kalendermonat, für die anderen Pflichtversicherten die Kalenderwoche, in die der Monatserste fällt, und die folgenden vollen Kalenderwochen dieses Kalendermonates. Es ist auch nicht entscheidend, daß die Umsatzprovision neben dem EP zustehenden Lohn als zusätzliches Entgelt vertraglich festgelegt worden ist. Denn auch Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG sind Entgelt im Sinne des Abs. 1, also Bezüge, auf die der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. In ähnlicher Weise hatte auch § 11 Abs. 1 Satz 1 des Rentenbemessungsgesetzes, BGBl. Nr. 151/1954, (RBG) als Entgelt die Geld- und Sachbezüge definiert, auf die der versicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst (Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die bei ihm üblicherweise wiederkehren, währen im zweiten Satz als Sonderzahlungen Bezüge erklärt wurden, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen wiederkehren. Da die Beurteilung der Umsatzprovisionen für die Zeit vom bis strittig ist, waren für die Zeit bis die Bestimmungen des § 11 RBG in Betracht zu ziehen.

Nun enthält aber § 11 Abs 2 RBG eine beispielsweise Aufzählung von Bezügen, die zum Entgelt im Sinne des Abs. 1 erster Satz gehören, wenn der Dienstnehmer (Lehrling) auf sie Anspruch hat oder wenn diese Bezüge bei ihm üblicherweise wiederkehren; in dieser Aufzählung sind unter Z. 1 neben Löhnen, Gehältern und Lehrlingsentschädigungen auch Provisionen genannt. Daraus ergibt sich, daß Provisionen, wenn der Dienstnehmer auf sie Anspruch hat oder wenn sie bei ihm üblicherweise wiederkehren, jedenfalls als Entgelt im Sinne des § 11 Abs. 1 erster Satz RBG behandelt und nicht den im § 11 Abs. 1 zweiter Satz RBG als Sonderzahlungen bezeichneten Bezügen unterstellt, also nicht als Bezüge angesehen werden sollten, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen wiederkehren. Danach konnten die EP bis ausbezahlten Umsatzprovisionen nicht als Sonderzahlungen im Sinne des § 11 Abs. 1 zweiter Satz RBG angesehen werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnisse vom , Zl. 2669/59, auf das unter Erinnerung an Art. 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 220/1952, verwiesen wird, ausgeführt hat, findet sich weder im § 49 ASVG selbst noch in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (599 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, VII. GP.) irgendein Anhaltspunkt dafür, daß in der im § 49 Abs. 2 ASVG für den Begriff "Sonderzahlung" gegebenen Definition den Worten "gewährt werden" im Vergleich mit dem im § 11 Abs. 1 zweiter Satz RBG verwendeten Worte "wiederkehren" ausschlaggebende Bedeutung zukommen sollte; vielmehr deute der Umstand, daß sowohl im § 49 Abs. 2 ASVG als auch im § 11 Abs. 1 zweiter Satz RBG in der beispielsweisen Aufzählung die gleichen Bezüge genannt werden, nämlich ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, darauf hin, daß sich der Begriff "Sonderzahlungen" in beiden Gesetzesstellen inhaltlich decken sollte. Danach könnte der Tatsache, daß die Verrechnung und Auszahlung der gegenständlichen Umsatzprovisionen jährlich im nachhinein zu erfolgen hätte, auch für die Gewährung in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Da nach der Definition des § 49 Abs. 2 ASVG auch Sonderzahlungen Bezüge im Sinne des Abs. 1, also solche Bezüge sind, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, muß vielmehr im ersten Fall die Gewährung in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen nach der Art des Anspruches beurteilt werden. Dieser ist aber bei Zusicherung einer Umsatzprovision durch die jeweiligen Umsätze bedingt. Da solche Umsätze in einem von Gästen besuchten Pensionsbetrieb täglich zu erwarten sind, kann nicht gesagt werden, daß die EP nach den unangefochtenen Feststellungen der belangten Behörde neben dem Monatsgehalt vereinbarungsgemäß zuerkannte Umsatzprovision in Höhe von 2 % des Umsatzes in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt wurde, dies ungeachtet des Umstandes, daß die Verrechnung der Umsatzprovision jährlich im nachhinein zu Ende der Saison bis 31. Dezember oder, wie die Beschwerde durch Zitierung des Dienstvertrages richtigstellt, bis 30. November erfolgt ist.

Durch diese Bestimmung des Dienstvertrages wird wohl die Fälligkeit des Provisionsanspruches festgestellt, doch kann der Auffassung der Beschwerde, daß ein Anspruch auf die Umsatzprovision erst mit 30. November eines jeden Jahres existent geworden sei, nicht beigepflichtet werden. Der Anspruch entsteht vielmehr nach seiner Wesensart auf Grund der vertraglichen Zusicherung mit der Tätigung von Umsätzen im Pensionsbetrieb und muß schon mit ihr und nicht erst mit seiner Flüssigmachung als gewährt angesehen werden. Die tatsächliche Auszahlung wird nur bei Bezügen als Gewährung zu gelten haben, die nicht vermöge eines Anspruches des Dienstnehmers, sondern deshalb Entgelt sind, weil er sie darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten (tatsächlich) erhält (§ 49 Abs. 1 ASVG).

Auch aus der Bestimmung des § 54 Abs. 1 erster Satz ASVG, wonach von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatze wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten, hiebei aber die in einem Kalenderjahre fällig werdenden Sonderzahlungen nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zu berücksichtigen sind, kann nicht zu diesen aus dem Wesen des Bezuges abgeleiteten Erwägungen, ein weiteres Wesensmerkmal für seine Gewährung in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG, wie die Beschwerde meint, gewonnen werden, weil § 54 ASVG von den Sonderbeiträgen handelt, die von den Sonderzahlungen zu entrichten sind, und die Wendung "die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen" offenbar nur eine Abgrenzung für die (jährlichen) Höchstbeträge geben soll, bis zu denen Sonderzahlungen von den Sonderbeiträgen erfaßt werden.

Für die Beurteilung war also nicht entscheidend, ob die Umsatzprovisionen in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen flüssiggestellt wurden, sondern - hierin war der Beschwerde beizupflichten - ob sie ihrem Wesen nach in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt worden sind. Diese Frage war aber für die vertraglich zugesicherten Umsatzprovisionen zu verneinen.

Daraus ergibt sich, daß dem Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte vom , mit welchem die für EP vom bis ausgezahlten Umsatzprovisionen als Entgelt im Sinne des § 11 RBG und § 49 Abs. 1 ASVG erklärt worden waren, das den laufenden Monatsbezügen hinzuzurechnen sei, keine Folge gegeben werden konnte und dieser Bescheid bestätigt werden mußte. Das ist aber der Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides, der sohin dem Gesetz entspricht und keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin herbeiführen konnte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
ASVG §49 Abs2;
Sammlungsnummer
VwSlg 5552 A/1961
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1961:1957002069.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-57983