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VwGH 20.06.1978, 2067/77

VwGH 20.06.1978, 2067/77

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §4 Abs3;
EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §7 Abs1;
EStG 1972 §8 Abs1;
RS 1
Wird ein Gebäude nur in untergeordnetem Umfang betrieblich genutzt (Grenze etwa 20 %), so gehört auch der betrieblich genutzte Teil NICHT zum (notwendigen) Betriebsvermögen. Dennoch bildet die aliquot auf diesen Gebäudeteil entfallende Absetzung für Abnutzung eine Betriebsausgabe. Hingegen ist eine vorzeitige Abschreibung der - auch nicht der auf den betrieblich genutzten Gebäudeteil entfallenden -

Anschaffungskosten bzw Herstellungskosten nicht zulässig.
Norm
UStG 1972 §12 Abs2;
RS 2
Betriebsausgaben oder Werbungskosten iSd § 12 Abs 2 UStG 1972 liegen auch dann vor, wenn die betreffenden Aufwendungen nicht auf einmal, sondern nur im Wege der AfA absetzbar sind.
Normen
BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs1;
RS 3
Wirtschaftsgüter müssen objektiv geeignet sein, dem Betrieb zu dienen, um als notwendiges Betriebsvermögen qualifiziert werden zu können. Ob dies zutrifft, ergibt sich aus der Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, nach den Verhältnissen und Besonderheiten des Betriebes und des Berufszweiges des Abgabepflichtigen sowie nach der Verkehrsauffassung (vgl E , 2641/59, VwSlg 2574 F/1962 und E , 729/62).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5281 F/1978;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002067.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-57980