VwGH 20.06.1978, 2067/77
VwGH 20.06.1978, 2067/77
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wird ein Gebäude nur in untergeordnetem Umfang betrieblich genutzt (Grenze etwa 20 %), so gehört auch der betrieblich genutzte Teil NICHT zum (notwendigen) Betriebsvermögen. Dennoch bildet die aliquot auf diesen Gebäudeteil entfallende Absetzung für Abnutzung eine Betriebsausgabe. Hingegen ist eine vorzeitige Abschreibung der - auch nicht der auf den betrieblich genutzten Gebäudeteil entfallenden - Anschaffungskosten bzw Herstellungskosten nicht zulässig. |
Norm | UStG 1972 §12 Abs2; |
RS 2 | Betriebsausgaben oder Werbungskosten iSd § 12 Abs 2 UStG 1972 liegen auch dann vor, wenn die betreffenden Aufwendungen nicht auf einmal, sondern nur im Wege der AfA absetzbar sind. |
Normen | |
RS 3 | Wirtschaftsgüter müssen objektiv geeignet sein, dem Betrieb zu dienen, um als notwendiges Betriebsvermögen qualifiziert werden zu können. Ob dies zutrifft, ergibt sich aus der Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, nach den Verhältnissen und Besonderheiten des Betriebes und des Berufszweiges des Abgabepflichtigen sowie nach der Verkehrsauffassung (vgl E , 2641/59, VwSlg 2574 F/1962 und E , 729/62). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5281 F/1978; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1977002067.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-57980