VwGH 18.06.1954, 2062/51
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die Urheberrechte aus der Herstellung eines Filmes sind ein Anlagegut, dessen Herstellungskosten innerhalb des Zeitraumes zwischen der Herstellung des Films und dem durch Erlöschen der Nachfrage bedingten Ende seiner Verwertbarkeit abgesetzt werden können. Eine DEGRESSIVE Absetzung ist zulässig. Der Zeitraum, innerhalb dessen die Herstellungskosten hereingebracht werden können, die sogenannte Einspieldauer, ist für das zulässige Maß der Absetzung ohne Belang. * E , 2062/51 #1 VwSlg 969 F/1954; * SW: Absetzungen für Abnutzung für Filme; |
Entscheidungstext
Beachte
y5092;
yk5363
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Putz und die Räte Dr. Ondraczek, Dr. Wasniczek, Dr. Schirmer und Dr. Koprivnikar als Richter, im Beisein des Ministerialsekretärs Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde der D in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA VI - 488 - 1951, betreffend Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1945 und 1946 und Einheitsbewertung zum und , nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Franz Furler, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Alleininhaber des Filmproduktionsunternehmens „D“ und ermittelt den Gewinn seines Unternehmens durch Betriebsvermögensvergleich. Er hatte für die Jahre 1945 und 1946 keinen Gewinn ausgewiesen, da er von den Herstellungskosten der von ihm erzeugten Filme Beträge in der Höhe der in den betreffenden Jahren erzielten Einspielergebnisse abgesetzt hatte. Dagegen hat das Finanzamt die Abschreibung der Herstellungskosten im Wege der Afa auf 3 Jahre verteilt und den Absetzungssatz für das erste Jahr mit 60 %, das zweite mit 30 % und für das dritte mit 10 % angenommen. Aus den gleichen Erwägungen nahm das Finanzamt auch eine Erhöhung des Einheitswertes des Betriebsvermögens des Beschwerdeführers zum und zum vor. Der Beschwerdeführer berief. Er wandte sich gegen die von der Finanzbehörde angenommenen Absetzungssätze, weil sich in der Filmindustrie der Begriff der betriebsbedingten gewöhnlichen Nutzungsdauer not der Höhe der jährlichen Einnahmen decke und jede andere Lösung ungerecht und untragbar wäre,und führte aus, dass es sich bei den Filmen nicht um Anlage- sondern um Umlaufvermögen handle, weil er sämtliche Rechte daraus abgetreten habe. Sohin komme eine Absetzung für Abnutzung überhaupt nicht in Betracht, sondern nur eine Abwertung auf den niedrigeren Teilwert. Die Finanzbehörde hielt dem Beschwerdeführer nunmehr vor, dass er die Filme stets durch längere Zeit verliehen, sie also als Anlagevermögen verwertet und erst später - durch seine finanzielle Lage veranlasst - veräussert habe. Die Nutzungsdauer aber sei die Zeit, während der die Vorführung eines Filmes noch rentabel erscheine, die Schätzung der Absetzungssätze wäre eigentlich vom Beschwerdeführer selbst vorzunehmen, Der Beschwerdeführer brachte daraufhin eine schriftliche Äusserung ein, in der er beantragte, die Filme als nicht abnutzbare Anlagegüter zu behandeln und mit dem niedrigeren Teilwert anzusetzen. Der niedrigere Teilwert sei gleich den Herstellungskosten abzüglich der Einspielergebnisse. Über allfällige Absetzungssätze äusserte er sich nicht.
Die belangte Behörde hat die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass sich sowohl der Steuerpflichtige als auch das Finanzamt im Irrtum befänden, wenn sie die Filme selbst als das abnutzbare Wirtschaftsgut, das den Herstellungskosten gegenüberzustellen sei, ansehen. Richtigerweise seien die mit der Herstellung des Filmes verbundenen filmischen Urheberrechte als das den Herstellungskosten gegenüberzustellende Anlagegut zu betrachten. Die filmischen Urheberrechte nützten sich im Laufe der Spielzeit des Filmes ab und seien dann mit Null anzusetzen, wenn der Film mangels Nachfrage nicht mehr verliehen werden könne. Die Anschaffungskosten seien deshalb innerhalb des Zeitraumes zwischen Herstellung und Eintritt der Unverwertbarkeit des Filmes abzuschreiben. Die Schätzung der Absetzungsquoten durch das Finanzamt sei nicht unschlüssig und der Steuerpflichtige selbst habe trotz Aufforderung keinerlei Anhaltspunkte für eine andere Schätzung gegeben.
Diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten, über seine Beschwerde hat der Gerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, der bekämpfte Bescheid gehe zu Unrecht von der Annahme aus, dass die Herstellungskosten eines Filmes innerhalb dreier Jahre einspielbar seien. Hierin liege ein offenbarer Irrtum und eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil die belangte Behörde mühelos bei Einholung entsprechender Informationen oder Gutachten die Möglichkeit gehabt hätte, die Unrichtigkeit dieser Annahme festzustellen. Eine derartige Annahme sei höchstens in normalen Zeiten berechtigt, nicht aber in den Jahren 1945 bis 1949. Praktisch führe eine Abschreibung von 60 % im ersten „Herstellungsjahr“ dazu, dass die Abschreibungen oft erheblich von den tatsächlich einfliessenden Einspielergebnissen abweichen und „somit ein entstelltes Bilanzbild ergeben“.
Auch der Hinweis der belangten Behörde darauf, dass ziffernmässige Anhaltspunkte für eine andere Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht zur Verfügung stünden, sei unrichtig „und daher zu beanstanden“. In einer Eingabe vom habe der Beschwerdeführer nämlich ausgeführt, dass die Herstellungskosten zweier bestimmter Filme bis dahin noch nicht eingespielt gewesen seien und darauf hingewiesen, dass die Einspielergebnisse vom bis bloss 266,645,-- S betragen hätten.
Aus diesen Ausführungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er weiterhin der Meinung ist, dass die Nutzungsdauer der filmischen Urheberrechte mit der Zeitspanne anzunehmen sei, in der die entsprechenden Filme „eingespielt werden“, d.h. in der die Herstellungskosten durch die Verwertung hereingebracht werden. Hiemit befindet er sich in einem grundlegenden Irrtum. Gemäss § 7 Einkommensteuergesetz kann bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch einen Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäss auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden, der bei Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt, Die Absetzung bemisst sich hiebei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von filmischen Urheberrechten ist, wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, die Zeit vom Beginn der Verwertung eines Films bis zu dem Zeitpunkt, von dem an er mangels Nachfrage nicht mehr verwertet werden kann, also abgespielt ist. Diese Nutzungsdauer hat nichts mit der Zeitspanne zu tun, in der die Herstellungskosten des Films durch dessen Verwertung hereingebracht werden, d.i. mit der sogenannten Einspieldauer eines Films. Die Einspieldauer kann bei zugkräftigen Filmen erheblich kürzer sein als die tatsächliche Nutzungsdauer, bei minder zugkräftigen Filmen wird sie eine längere sein und ausgesprochene Versager auf dem Filmmarkt werden sich überhaupt nie einspielen, d.h. die Herstellungskosten niemals hereinbringen. Wenn die belangte Behörde die Nutzungsdauer der in Frage stehenden filmischen Urheberrechte in Übereinstimmung mit der Behörde erster Instanz auf Grund ihrer Erfahrungen bei anderen Betrieben der Filmbranche mit durchschnittlich drei Jahren angenommen und die Tatsache, dass filmische Urheberrechte sich nicht gleichmässig, sondern degressiv abnutzen, durch eine Staffelung der Absetzungen für die drei Jahre im schätzungsweise angenommenen Verhältnis von 60 : 30 : 10 berücksichtigt hat, kann darin schon deshalb keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, weil der Beschwerdeführer keine Unterlagen für eise andere Schätzungsart beigebracht und auch sonst in keiner Weise glaubhaft gemacht hat, dass die Schätzung nicht den Tatsachen entspreche, obwohl ihm ausreichend Gelegenheit zu einem solchen Vorbringen gegeben worden war. Mithin ist der in der Beschwerde erhobene Vorwurf einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens bei den Finanzbehörden unbegründet. Aber auch gegen die Folgerichtigkeit der Schlüsse, die die Behörde aus dem von ihr festgestellten Sachverhalt gezogen hat, lässt sich nichts einwenden. Über diese beiden Gesichtspunkte hinaus aber ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, die Richtigkeit der behördlichen Schätzung zu überprüfen.
Die Beschwerde musste daher gemäss § 42 Abs.1 VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 969 F/1954; |
Schlagworte | Absetzungen für Abnutzung für Filme |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1954:1951002062.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-57970