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VwGH 13.10.1961, 2053/59

VwGH 13.10.1961, 2053/59

Rechtssätze


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Norm
EStG 1953 §21 Abs1 Z1 idF 1955/059;
RS 1
Leistet ein Mieter dafür, daß ihm vom Vermieter ein Weitervermietungsrecht, das Recht auf Vornahme baulicher Veränderungen und ein Vorkaufsrecht am Bestandgegenstand eingeräumt und in die bücherliche Einverleibung der Bestandrechte eingewilligt werden, neben dem laufenden Mietzins einen besonderen einmaligen Betrag, dann zählt auch dieser zu den steuerbaren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Norm
EStG 1953 §99 Abs4;
RS 2
Aufwendungen des Hauseigentümers zur Wiederherstellung eines durch Kriegseinwirkung zerstörten oder beschädigten Wohnhauses können insoweit nicht nach Art 4 Abs 4 SteuerÄG 1950 (bzw § 99 EStG 1953) begünstigt abgesetzt werden, als die Mittel zur Wiederherstellung aus einem Darlehen des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds herrühren.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0248/54 E VwSlg 1603 F/1957 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2510 F/1961
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1961:1959002053.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-57951