Suchen Hilfe
VwGH 23.12.1974, 2052/74

VwGH 23.12.1974, 2052/74

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
GewO 1973 §353;
GewO 1973 §81;
RS 1
Aus § 353 GewO 1973 ist zu entnehmen, daß diese Genehmigung ein Ansuchen voraussetzt und damit ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist. Wird das Ansuchen um Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage zurückgezogen, dann entfällt damit die Grundlage, über diese Änderung zu entscheiden.
Normen
AVG §66 Abs4;
BAO §289 Abs1 impl;
GewO 1973 §353;
GewO 1973 §81;
RS 2
Die Zurückziehung eines Ansuchens iSd § 353 GewO 1973 (auch Änderung der Betriebsanlage) kommt nicht dem Verzicht auf die erhobene Berufung gleich. Die Berufungsbehörde muß daher gemäß § 66 Abs 4 AVG 1950 auf Grund des selbständig festgestellten Sachverhaltes den vor ihr durch eine zulässige und fristgerechte Berufung angefochtenen Bescheid beheben.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1974002052.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-57950