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VwGH 05.05.1965, 2052/64

VwGH 05.05.1965, 2052/64

Rechtssätze


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Norm
UStG 1959 §2 Abs3;
RS 1
Die Führung und Erhaltung einer Musikschule fällt nicht unter die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben einer Gebietskörperschaft.
Norm
UStG 1959 §4 Abs1 Z30;
RS 2
Die Umsätze einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht fallen nicht unter die Befreiungsbestimmung des § 4 Abs 1 Z 30. Eine extensive Auslegung der Befreiungsbestimmung ist nicht möglich, denn hätte der Gesetzgeber eine umfassendere Anwendung dieser Bestimmung gewollt, so hätte er allgemein von Schulen und nicht von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen gesprochen. (Hinweis auf E vom , VwSlg. 595 F/1952)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3270 F/1965
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1964002052.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-57949