VwGH 13.12.1962, 2051/61
VwGH 13.12.1962, 2051/61
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 69 Abs. 1 lit c AVG 1950 ist - abgesehen von den sonstigen Voraussetzungen - nur dann zulässig, wenn über eine Vorfrage (§ 38 AVG 1950) ein hoheitlicher Abspruch durch die hiezu zuständige Behörde (Gericht) erfolgte. |
Norm | KOVG 1957 §30 Abs2; |
RS 2 | Die Anerkennung von Ersatzansprüchen der Träger der Krankenversicherung hat nicht durch Bescheid zu erfolgen. |
Normen | |
RS 3 | Dem Versicherungsträger steht im Verfahren über Ersatzansprüche der Fürsorgeträger ein Bescheidrecht nicht zu (§ 369 ASVG). Die Stellungnahme des Versicherungsträgers zu einem solchen Ersatzanspruch ist eine vor den Schiedsgerichten der Sozialversicherung zu vertretende Parteierklärung. |
Norm | VwRallg; |
RS 4 | Rechtsvorschriften müssen, sofern ihr Wortlaut es nicht verbietet, so ausgelegt werden, daß sie verfassungsmäßig erscheinen (Hinweis E , VfSlg 2109/1951, E G 6/51, VfSlg 2264/1952, E , VfSlg 2598/1953, E , VfSlg 3297/1957). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5921 A/1962 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1962:1961002051.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-57944