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VwGH 13.12.1962, 2051/61

VwGH 13.12.1962, 2051/61

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 69 Abs. 1 lit c AVG 1950 ist - abgesehen von den sonstigen Voraussetzungen - nur dann zulässig, wenn über eine Vorfrage (§ 38 AVG 1950) ein hoheitlicher Abspruch durch die hiezu zuständige Behörde (Gericht) erfolgte.
Norm
KOVG 1957 §30 Abs2;
RS 2
Die Anerkennung von Ersatzansprüchen der Träger der Krankenversicherung hat nicht durch Bescheid zu erfolgen.
Normen
RS 3
Dem Versicherungsträger steht im Verfahren über Ersatzansprüche der Fürsorgeträger ein Bescheidrecht nicht zu (§ 369 ASVG). Die Stellungnahme des Versicherungsträgers zu einem solchen Ersatzanspruch ist eine vor den Schiedsgerichten der Sozialversicherung zu vertretende Parteierklärung.
Norm
VwRallg;
RS 4
Rechtsvorschriften müssen, sofern ihr Wortlaut es nicht verbietet, so ausgelegt werden, daß sie verfassungsmäßig erscheinen (Hinweis E , VfSlg 2109/1951, E G 6/51, VfSlg 2264/1952, E , VfSlg 2598/1953, E , VfSlg 3297/1957).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5921 A/1962
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1961002051.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-57944