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VwGH 19.10.1972, 2050/71

VwGH 19.10.1972, 2050/71

Rechtssatz


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Normen
UStG 1959 §2 Abs1;
UStG 1959 §3 Abs1;
UStG 1959 §3 Abs3;
RS 1
Tritt jemand nach außen hin als Lieferer auf, werden die Rechnungen in seinem Namen ausgestellt und ist aus dem Vertrage, den er mit einem anderen Unternehmer abgeschlossen hat, ersichtlich, daß er für die auf seinen Namen gehenden Geschäfte auch ein Wagnis trägt, das über das Wagnis eines Angestellten hinausgeht, dann muß er sich auch umsatzsteuerlich als Unternehmer behandeln lassen, und zwar auch dann, wenn der andere Unternehmer bestimmt, welche Geschäfte auf den Namen des einen und welche auf den Namen des anderen Unternehmers geführt werden sollen, ja selbst wenn der "Strohmann" gar nicht weiß, welche Geschäfte ihm der andere Unternehmer zugeteilt hat. (Hinweis auf E vom , Zl. 2059/56, VwSlg. 2157 F/1956 und , Zl. 0188/59, VwSlg. 2265 F/1960)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0553/59 E VwSlg 2698 F/1962 RS 1 (hier: konzessionierter Gewerbetreibender deckt einen Pfuscher, der Rechnungen auf seinen Namen ausstellt)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4442 F/1972
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002050.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-57943