VwGH 21.01.1957, 2039/56
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | LStG Slbg 1955 §44 Abs2; |
RS 1 | Ausführungen zu den Voraussetzungen der allgemeinen und ungehinderten Benutzung. |
Norm | LStG Slbg 1955 §44 Abs2; |
RS 2 | Das Aufstellen einer Tafel "Freiwillig gestatteter Fußweg" ist keine Hinderungshandlung. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Rat Dr. Höslinger und die Räte Dr. Borotha, Dr. Porias, Dr. Vejborny und Dr. Krzizek als Richter, im Beisein des Ministerialsekretärs Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde des MS in S gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 2057 - I - 1956, betreffend Öffentlicherklärung eines Weges, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen:
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde über Antrag der Gemeinde X im Grunde des § 44 Abs. 2 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1955, LGBl. Nr. 62/1955, entschieden, dass hinsichtlich des von der Tiefenbachbrücke (Gemeindeweg I. Klasse) zum "Pflanzgarten" der Österreichischen Bundesforste (Fortsetzung des vorgenannten Gemeindeweges I. Klasse) über die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundparzelle n1 führenden Weißenweges ganzjährige allgemeine Benützung für jedermann (Gemeingebrauch) eingeschränkt auf Fußgängerverkehr bestehe. Die Begründung dieses Bescheides führe aus, die umfangreichen Erhebungen, Zeugeneinvernahmen und die Äußerungen der Sachverständigen hätten den Beweis erbracht, dass der "Weißenweg" bereits langjährig von jedermann benützt werde und dass diese allgemeine und ungehinderte Benützung einem dringenden Verkehrsbedürfnis entspreche. Der ungewöhnlich hohen Zahl von Zeugen, deren Aussage die Grundlage für die behördliche Entscheidung gebildet hätten, hätte der Beschwerdeführer keinen einzigen Zeugen entgegenzustellen vermocht, der in eindeutiger Weise die Frage der langjährigen Benützung und des dringenden Verkehrsbedürfnisses im Sinne der Behauptung des Beschwerdeführers hätte bestätigen können. Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie führt hiezu im wesentlichen aus, dass der umstrittene Weg sich nur als eine Abkürzung einer Straßenschleife darstelle. Von einem dringenden Verkehrsbedürfnis könne nicht gesprochen werden, da die Zeitersparnis nur 7 Minuten betrage. Wenn das Verkehrsbedürfnis damit begründet werde, dass die Straße in schneereicher Zeit schwer benutzbar sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass der schützende Wald entlang des Weißenweges auf Grund amtlich genehmigter Schlägerungen wegfallen werde. Auch hätte sich der Beschwerdeführer verpflichtet, die Straße im Winter zeitgerecht vom Schnee frei zu machen. Im Jahre 1937 habe der Beschwerdeführer mehreren Interessenten die Benutzung des Weges gestattet. Später habe er die Bewilligung jedoch widerrufen, da die an die Bewilligungsbenützung geknüpften Bedingungen nicht eingehalten worden seien. Im Jahre 1952 sei es neuerlich zu einer Vereinbarung mit Interessenten gekommen. Der Beschwerdeführer habe den Weg im Jahre 1955 abgesperrt, doch seien die Hindernisse immer wieder beseitigt worden. Im Jahre 1956 habe er eine Besitzstörungsklage wegen der Benützung des Weges eingebracht und gegen die Benützung des Weges angemessene Gewalt angewendet. Im gerichtlichen Verfahren sei das Ruhen des Verfahrens vereinbart worden, Seit dem Jahre 1945 sei auf dem Weg eine Tafel mit der Aufschrift "Freiwillig gestatteter Fußweg" angebracht gewesen. Die vom Bürgermeister angeführten Zahlen über die Benutzung des Weges seien unrichtig. Alle diese bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Umstände seien unwidersprochen geblieben, bei der Entscheidung jedoch nicht berücksichtigt worden.
Das Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 44 Abs. 1 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1955 sind als dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraßen solche anzusehen, die mit ausdrücklicher Zustimmung des Grundeigentümers für den allgemeinen Gebrauch gewidmet sind oder gewidmet werden oder mangels einer solchen Bedingung in langjähriger Übung auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt werden.
Die Bezirkshauptmannschaft Hallein hatte als erste Instanz ihren Bescheid auf Grund eingehender Erhebungen, insbesondere auf Grund des Ergebnisses einer an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung gefällt. Sie hatte in der Begründung des Bescheides das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Aussagen der Zeugen und die Gutachten des Vertreters der Forstinspektion, des straßenbautechnischen Amtssachverständigen, des Gendarmeriepostenkommandos, der Schulleitung, der Postverwaltung und der sonstigen Interessenten aus dem Bevölkerungskreise gewürdigt und ist zu dem Urteil gekommen, dass die Voraussetzungen des Gesetzes bezüglich einer allgemeinen und ungehinderten Benützung des Weges in langjähriger Übung auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses erfüllt seien. In der Berufung hatte der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Vorbringen in tatsächlicher Richtung wiederholt, ohne darzutun, inwieferne die Behörde eine unrichtige Beweiswürdigung oder Sachverhaltswürdigung vorgenommen habe. Ebenso gibt die vorliegende Beschwerde in diesem Punkte keinen Aufschluss. Die Behauptung, dass die im Verfahren vorgebrachten Einwendungen seitens beider Instanzen unberücksichtigt geblieben seien, ist somit unberechtigt. Wenn die Beschwerde etwa zum Ausdruck bringen wollte, dass der von der Behörde festgestellte Sachverhalt an sich den Schluss nicht zulasse, dass die Voraussetzungen der oberwähnten Gesetzesstelle erfüllt seien, so kann auch dieses Vorbringen nicht als berechtigt anerkannt werden. Die Frage des dringenden Verkehrsbedürfnisses und der langjährigen allgemeinen Übung konnte die Behörde jedenfalls auf Grund der präzisen Aussagen über den Zweck der Wegbenützung, insbesondere über dis Benützung des Weges durch die Schulkinder - die Erwachsenen konnten sich auf die Benützung des Weges zur Zeit ihres Schulbesuches erinnern - bejahen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umtand, dass er um das Jahr 1937 eine Vereinbarung mit bestimmten Interessenten über die Wegbenützung abgeschlossen habe, die er im Jahre 1952 mit anderen Personen erneuert habe, zwingt nicht zur Annahme des Tatbestandes einer Hinderung der allgemeinen Wegbenützung. Ebenso kann das Aufstellen der Tafel mit der Inschrift "Freiwillig gestatteter Fußweg" nicht als Hinderungshandlung gewertet werden. Die im Jahre 1955 vorgenommenen Hinderungshandlungen haben außer Betracht zu bleiben, weil es sich um den Anlass des Streites handelt, über den im vorliegenden Verfahren entschieden wurde. Da somit der angefochtene Bescheid weder in inhaltlicher noch in verfahrensrechtlicher Hinsicht als rechtswidrig anzusehen war, musste die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | LStG Slbg 1955 §44 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1957:1956002039.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-57928