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VwGH 18.10.1963, 2033/61

VwGH 18.10.1963, 2033/61

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Bei einer Totalschätzung sind die Abgabenbehörden verpflichtet, alle Umstände genau zu beachten, die von Einfluß auf die Besteuerungsgrundlagen der Abgaben sein können und die wesentlichen Abweichungen, aus der sie die sachliche Unrichtigkeit der ganzen Buchhaltung folgert, in einem einwandrei durchgeführten Verfahren und mit schlüssiger Begründung darzutun (Hinweis E , 2280/49, VwSlg 510 F/1951, E , 1448/52, VwSLg 744 F/1953, E , 1020/54, VwSlg 1649 F/1957, E , 3175/58). *

E , 2033/61 #1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1961002033.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-57921