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VwGH 15.02.1960, 2031/56

VwGH 15.02.1960, 2031/56

Rechtssatz


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Norm
GrEStG 1955 §20 Abs1 Z1;
RS 1
Die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges muß, wenn sie zur Aufhebung der Steuerschuld führen soll, ernstlich gewollt sein. Dies wird jedoch nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß bereits beim Abschluß eines Grundkaufvertrages die Rückgängigmachung für den Fall vorbehalten und vom Verkäufer zugesagt wird, daß der Verkäufer innerhalb bestimmter Frist einen anderen Käufer findet, der die Liegenschaft zu den gleichen Bedingungen vom Veräußerer erwerben will.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2173 F/1960
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1960:1956002031.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-57916