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VwGH 02.03.1977, 2030/76

VwGH 02.03.1977, 2030/76

Rechtssatz


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Norm
EStG 1967 §6 Abs1;
RS 1
Ergibt sich bei Erstellung einer Bilanz für eine bestimmte Forderung ein nur bei dieser vorliegender Umstand, der für ihre mögliche Uneinbringlichkeit von Bedeutung ist, MUß in Ansehung dieser Forderung eine Einzelwertberichtigung vorgenommen werden. Einzelwertberichtigungen von Forderungen aus diesem Grunde schließen aber für die übrigen Forderungen, für die solche besondere Umstände nicht gegeben sind, eine Pauschalbewertung nach allgemeinen Erfahrungssätzen (insbesondere nach mehrjährigen Erfahrungen im speziellen Betrieb, um den es sich handelt) und eine diesen allgemeinen Erfahrungssätzen entsprechende Delcredere-Rückstellung nicht aus.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5093 F/1977
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002030.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-57915