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VwGH 21.06.1979, 2029/77

VwGH 21.06.1979, 2029/77

Rechtssätze


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Normen
BauO NÖ 1969 §13;
B-VG Art119a Abs5 impl;
GdO NÖ 1973 §61 Abs4;
VwGG §63 impl;
RS 1
Hat ein aufsichtsbehördlicher Bescheid die Unzuständigkeit der Gemeindebehörde als den an erster Stelle genannten und offensichtlich im Vordergrund stehenden Aufhebungsgrund qualifiziert, enthält aber die Begründung dieses Bescheides darüber hinaus Aussagen in der Sache selbst, von denen die Aufsichtsbehörde ihrer Formulierung zufolge Beachtung im fortgesetzten Verfahren verlangt, so bezieht sich die Bindungswirkung für das FORTGESETZTE Verfahren nur auf die Aussage über die Zuständigkeit.
Normen
BauO NÖ 1969 §13;
GdO NÖ 1973 §61 Abs4;
RS 2
Ausführungen über den Umfang der Bindungswirkung im Sinne des § 61 Abs 4 NÖ GemO und die Rechtslage bei Verbreiterung einer Gemeindestraße auf das Ausmaß nach § 13NÖ BO.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 9882 A/1979
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1977002029.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-57913