VwGH 21.06.1979, 2029/77
VwGH 21.06.1979, 2029/77
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Hat ein aufsichtsbehördlicher Bescheid die Unzuständigkeit der Gemeindebehörde als den an erster Stelle genannten und offensichtlich im Vordergrund stehenden Aufhebungsgrund qualifiziert, enthält aber die Begründung dieses Bescheides darüber hinaus Aussagen in der Sache selbst, von denen die Aufsichtsbehörde ihrer Formulierung zufolge Beachtung im fortgesetzten Verfahren verlangt, so bezieht sich die Bindungswirkung für das FORTGESETZTE Verfahren nur auf die Aussage über die Zuständigkeit. |
Normen | BauO NÖ 1969 §13; GdO NÖ 1973 §61 Abs4; |
RS 2 | Ausführungen über den Umfang der Bindungswirkung im Sinne des § 61 Abs 4 NÖ GemO und die Rechtslage bei Verbreiterung einer Gemeindestraße auf das Ausmaß nach § 13NÖ BO. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 9882 A/1979 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1977002029.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-57913