VwGH 27.04.1977, 2028/76
VwGH 27.04.1977, 2028/76
Rechtssatz
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Norm | EStG 1972 §18 Abs2 Z3; |
RS 1 | Der Wohnfläche zuzuzählen sind in Einfamilienhäusern als "Flur, Diele, Stiegenhaus oder Halle" bezeichnete Vorräume (abzüglich der vom Gesetz selbst ausgenommenen eigentlichen Treppenfläche), wenn und soweit sie die gleiche Funktion erfüllen, wie Vorzimmer in Wohnungen eines Miethauses oder in Eigentumswohnungen; das gilt auch für die im Erdgeschoß liegende Fläche einer "Halle", die als Zugang zu den ausschließlich in einem oberen Stockwerk gelegenen Wohnräume im engeren Sinne und zu der dahin führenden Treppe dient und ohne die man weder zur Treppe noch ins obere Stockwerk gelangen könnte. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5128 F/1977 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1976002028.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-57910