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VwGH 19.12.1951, 2027/49

VwGH 19.12.1951, 2027/49

Rechtssatz


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Norm
ErbStG §2 Abs1 Z3;
RS 1
Die Rechte aus einer Lebensversicherung fallen auch dann in den Nachlaß des Versicherten und unterliegen daher der Erbschaftsteuer nach dem Wert am Todestag des Versicherten, wenn der Versicherte die auf den Inhaber lautende Polizze einer anderen Person übergeben und dem Empfänger diesem selbst und dem Versicherer gegenüber als Begünstigten bezeichnet hatte und der Versicherte diese Mitteilung "versicherungsgültig" zur Kenntnis genommen hat.

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E , 2027/49 #1 VwSlg 512 F/1951

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 512 F/1951
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1951:1949002027.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-57904