VwGH 19.12.1951, 2027/49
VwGH 19.12.1951, 2027/49
Rechtssatz
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Norm | ErbStG §2 Abs1 Z3; |
RS 1 | Die Rechte aus einer Lebensversicherung fallen auch dann in den Nachlaß des Versicherten und unterliegen daher der Erbschaftsteuer nach dem Wert am Todestag des Versicherten, wenn der Versicherte die auf den Inhaber lautende Polizze einer anderen Person übergeben und dem Empfänger diesem selbst und dem Versicherer gegenüber als Begünstigten bezeichnet hatte und der Versicherte diese Mitteilung "versicherungsgültig" zur Kenntnis genommen hat. * E , 2027/49 #1 VwSlg 512 F/1951 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 512 F/1951 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1951:1949002027.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-57904