VwGH 07.11.1979, 2023/79
VwGH 07.11.1979, 2023/79
Rechtssätze
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Normen | GehG 1956 §30a Abs1 Z2; GehG 1956 §44 Abs7; |
RS 1 | Ein Standesgruppenunterschied von mehr als 3 Standesgruppen würde bereits einen derartigen Extremfall darstellen, daß er bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise unbeachtet zu lassen ist (Hinweis E , 725/79, E , 2077/79). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2265/79 E RS 1 |
Norm | GehG 1956 §30a Abs1 Z2; |
RS 2 | Bei Prüfung der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 30a Abs 1 Z 2 GG 1956 ist die Tätigkeit des Beamten in ihrer Gesamtheit zu beurteilen und als solche jenen typischen Tätigkeitsbildern eines Dienstes gegenüberzustellen, der regelmäßig von Beamten der gleichen bzw von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann. Enthält die Gesamttätigkeit in einem erheblichen, dh 25 % übersteigendem Ausmaß Teiltätigkeiten, die ausschließlich von Beamten höherer Dienstklassen erwartet werden können, kann auch der dienst als Ganzes nur von diesen erwartet werden. In solchem Fall kommt dem Verhältnis zwischen "höherwertigen" und vom Beamten seiner Dienstklasse nach zu erwartenden Teiltätigkeiten Bedeutung nur für den Grad der Höherwertigkeit der Gesamttätigkeit und damit für die Höhe des Anspruches nach § 30a Abs 1 Z 2 GG 1956 zu. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0230/77 E VwSlg 9334 A/1977 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1979002023.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-57896