VwGH 18.02.1971, 2023/70
VwGH 18.02.1971, 2023/70
Rechtssatz
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Normen | GehG 1956 §74 Abs1 Z1; ZollG 1955 §23 Abs1; ZollG 1955 §23 Abs2; |
RS 1 | Was "Wachexekutivdienst" iSd § 74 Abs 1 Z 1 GehG 1956 ist, ergibt sich aus dem Zweck und Verwendung der einzelnen bestehenden Wachkörper regelnden Vorschriften. Werden von einem Beamten der Zollwache wänrend einer Probeverwendung in der Verwaltung Tätigkeiten ausgeübt, die außer von anderen Beamten AUCH von der Zollwache besorgt werden können (§ 23 Abs 2 ZollG 1955) und stehen dem betreffenden Beamten der probeweisen Verwendung entsprechend trotz formellen Fortbestand der Zugehörigkeit zur Zollwache die äußeren Zeichen der Zugehörigkeit zum uniformierten und bewaffneten Wachkörper nicht mehr zur Verfügung, so kann von einer Tätigkeit im Zollwachexekutivdienst nicht die Rede sein. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 7976 A/1971 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1971:1970002023.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-57890