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VwGH 25.05.1971, 2022/70

VwGH 25.05.1971, 2022/70

Rechtssätze


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Normen
PaßG 1951 §15;
PaßG 1951 §16;
RS 1
Die Begründung, daß triftige Gründe für die aufrechte Erledigung des Ansuchens nicht gegeben seien, reicht für die Versagung der Ausstellung eines Sichtvermerks nicht aus (Hinweis E , 0861/68).
Norm
VwGG §42 Abs2 litc;
RS 2
Die einem Bescheid anhaftende Mangelhaftigkeit kann nicht dadurch behoben werden, daß die belangte Behörde in der Gegenschrift die in der angefochtenen Entscheidung unterlassene Begründung nachholt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0778/65 E RS 2 (PaßG 1951; Hinweis E , 0062/68)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1970002022.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-57883