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VwGH 22.12.1954, 2022/53

VwGH 22.12.1954, 2022/53

Rechtssätze


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Normen
AlVG 1949 §8 Abs2;
AlVG 1958 §9 Abs2 impl;
RS 1
Das nach dem Kollektivvertrag gebührende Entgelt ist als angemessene Entlohnung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG anzusehen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0302/52 E VwSlg 2901 A/1953 RS 2
Normen
AlVG 1949 §8 Abs2;
AlVG 1949 §9 Abs1;
AlVG 1958 §10 Abs1 impl;
AlVG 1958 §9 Abs2 impl;
RS 2
Die Verweigerung der Annahme einer den bisherigen beruflichen Tätigkeiten nicht entsprechenden Beschäftigung kann, wenn es sich um eine keine besonderen Vorkenntnisse erfordernde Beschäftigung handelt, nur dann als begründet angesehen werden, wenn es hiefür an der physischen Eignung mangelt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3612 A/1954
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1954:1953002022.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-57880