VwGH 17.06.1955, 2021/53
VwGH 17.06.1955, 2021/53
Rechtssätze
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Normen | EStG 1939 §2 Abs3; EStG 1939 §24 Z1 lita; EStG 1939 §24 Z1 litb; EStG 1953 §24 Z1 lita; EStG 1953 §24 Z1 litb; |
RS 1 | § 24 Z 1 EStG 1939 schafft keine neue, zu den Einkunftsarten des § 2 Abs 3 EStG 1939 dieses Gesetzes hinzutretende Einkunftsart; er dehnt vielmehr nur die Begriffsbestimmungen des § 13 bis § 23 EStG 19393 des Gesetzes auf Tatbestände aus, die ihrem Wesen nach nicht ohne weiteres von ihnen erfaßt werden. * E , 2021/53 #1 VwSlg 1190 F/1955; |
Normen | |
RS 2 | Überläßt ein Steuerpflichtiger eine gewerbliche Erfahrung, ohne auf eine konkrete Gelegenheit zu verzichten, sie im eigenen Betrieb oder durch Vergebung an einen anderen auszunützen, gegen eine einmalige Vergütung auf bestimmte Zeit einem Dritten, so kann er für die Vergütung nicht den ermäßigten Steuersatz für außerordentliche Einkünfte beanspruchen. * E , 2021/53 #2 VwSlg 1190 F/1955; * SW: Außerordentliche Einkünfte Vergütung für zeitlich beschränkte Überlassung der Ausnutzung einer gewerblichen Erfahrung |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1190 F/1955; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1955:1953002021.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-57870