VwGH 11.12.1978, 2019/78
VwGH 11.12.1978, 2019/78
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Für den Anspruch nach § 35 Abs 4 EStG 1972 ist es erforderlich, daß ein Wohnsitz und der Mittelpunkt der Lebensinteressen bereits bei der Eheschließung im Inland gegeben sind. Die Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzungen erst anläßlich der Eheschließung genügt nicht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2303/75 E VwSlg 4989 F/1976 RS 1 |
Norm | |
RS 2 | Weder die Absicht einer Hausstandsgründung im Inland noch vorbereitende Maßnahmen hiezu, wie eine Wohnungssuche und auch die Einrichtung einer Wohnung, bewirken für sich die Innehabung eines inländischen Wohnsitzes im Sinne der Abgabenvorschriften. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1080/77 E RS 2 |
Norm | |
RS 3 | Von einem abgeleiteten Wohnsitz spricht man zB, wenn großjährige Kinder, die keine eigene Wohnung haben, bei ihren Eltern leben (Hinweis Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, Anm 4 zu § 26). Dasselbe gilt für die Ehefrau in bezug auf die Wohnung des Ehemannes. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1978002019.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-57858