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VwGH 20.04.1971, 2019/70

VwGH 20.04.1971, 2019/70

Rechtssatz


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Normen
NÄG 1938 §6;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Nur die Ehegattin hat ein rechtliches Interesse an einer Namensänderung, wenn eine weibliche Person den Namen des Ehegatten erhalten soll, die ihm gegenüber eine der Stellung der Ehegattin nahekommende Rolle innehat. Eine rechtliches Interesse der Ehegattin besteht jedoch nicht im Falle, das ein außereheliches Kind des Ehegatten dessen Familiennamen erhält (Frage der Beschwerdeberechtigung und Parteistellung).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0295/50 B VwSlg 1783 A/1950 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1970002019.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-57852