VwGH 26.09.1979, 2018/79
VwGH 26.09.1979, 2018/79
Rechtssätze
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Norm | GehG 1956 §58 Abs8; |
RS 1 | Bei der Entscheidung, ob die Ergänzungszulage nach § 58 Abs 8 GehG 1956 gebührt, kommt es ausschließlich auf den Bezug der Verwendungsgruppe an, die der Lehrer am Tag seiner Ernennung zum Lehrer der VwGruppe L 1 innehatte. Daß er auf Grund genereller Überleitungsmaßnahmen oder individueller Überstellungsakte NACH dem Zeitpunkt der Ernennung in L 1 ohne diese Ernennung in eine andere als die im Zeitpunkt der Ernennung in L 1 innegehabte Verwendungsgruppe gelangt wäre, ist unerheblich. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2017/79 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Ungleichbehandlungen treten notwendigerweise immer dort ein, wo das Gesetz Ansprüche von der an einem bestimmten Stichtag gegeben gewesenen Sachlage abhängig macht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2017/79 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1979002018.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-57847