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VwGH 26.09.1979, 2018/79

VwGH 26.09.1979, 2018/79

Rechtssätze


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Norm
GehG 1956 §58 Abs8;
RS 1
Bei der Entscheidung, ob die Ergänzungszulage nach § 58 Abs 8 GehG 1956 gebührt, kommt es ausschließlich auf den Bezug der Verwendungsgruppe an, die der Lehrer am Tag seiner Ernennung zum Lehrer der VwGruppe L 1 innehatte. Daß er auf Grund genereller Überleitungsmaßnahmen oder individueller Überstellungsakte NACH dem Zeitpunkt der Ernennung in L 1 ohne diese Ernennung in eine andere als die im Zeitpunkt der Ernennung in L 1 innegehabte Verwendungsgruppe gelangt wäre, ist unerheblich.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2017/79 E RS 1
Normen
RS 2
Ungleichbehandlungen treten notwendigerweise immer dort ein, wo das Gesetz Ansprüche von der an einem bestimmten Stichtag gegeben gewesenen Sachlage abhängig macht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2017/79 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1979002018.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-57847