VwGH 10.01.1979, 2018/78
VwGH 10.01.1979, 2018/78
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | DP §67 Abs2; |
RS 1 | Wenn als Folge einer sachlich begründeten organisatorischen Umgliederung die bisherige Dienststelle eines Beamten aufgelöst wird, ergibt sich schon daraus allein zwingend das wichtige dienstliche Interesse an seiner Versetzung. Auf in § 67 Abs 4 DP angeführte Umstände ist dann nicht einzugehen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2924/76 E RS 1 |
Norm | GehG 1956 §30a Abs1 Z3; |
RS 2 | Verwendungszulage nach § 30a Abs 1 Z 3 GehG 1956 ist trotz Rechtskraft des Bescheides über deren Gebührlichkeit einzustellen, wenn mit Wegfall der vom Beamten bekleideten Leitungsfunktion eine wesentliche Änderung des für den Anspruch maßgebenden Sachverhalts eingetreten ist. |
Normen | DP §67 Abs7; DVG 1958 §9; |
RS 3 | Ein in Verletzung des Parteiengehörs (hier nach § 67 Abs 7 DP) bestehender Verfahrensmangel ist durch ein vorangegangenes Dienstrechtsmandat saniert, weil damit der Partei das Vorbringen ihrer Einwendungen im Rahmen der Vorstellung möglich war. |
Norm | DP §67 Abs2 idF 1969/148; |
RS 4 | Die organisatorische Eingliederung eines Aufgabenbereiches einer Dienststelle in eine andere Dienststelle stellt einen wichtigen dienstlichen Grund für die Versetzung des mit diesem Aufgabenbereich befassten Personal zu der nunmehr sachlich zuständigen Dienststelle dar. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0901/73 E VwSlg 8453 A/1973 RS 1 |
Normen | |
RS 5 | Die rechtsirrige Aufnahme von Begründungselementen in den Spruch eines Bescheides verletzt kein Recht des Bfrs. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 9733 A/1979 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1978002018.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-57846