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VwGH 22.12.1977, 2018/75

VwGH 22.12.1977, 2018/75

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §5;
RS 1
Personen, die gem. § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 Parteistellung in einem Verfahren betreffend wasserrechtliche Bewilligung einer Abwasserbeseitigungsanlage haben weil ihnen - neben einer gesicherten Trinkwasserversorgung aus einer gemeindeeigenen Anlage - das Recht gem. § 12 Abs 2 iVm § 5 WRG 1959 zusteht, aus einem Brunnen auf eigenem Grund Nutzwasser zu entnehmen, sind nicht berechtigt einzuwenden, daß durch die vorgesehene Abwasserbeseitigungsanlage die mögliche Verwendung dieses Nutzwassers als Trinkwasser in Notzeiten gefährdet werden könnte.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Leibrecht, Dr. Schima, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde des M und des KS, beide in S, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in Salzburg, Getreidegasse 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 79.643-I/1/74, betreffend Ab- bzw. Zurückweisung von Einwendungen gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: S und MH und Z-Backwaren-Gesellschaft m.b.H. in S, alle vertreten durch Dr. Erich Meusburger, Rechtsanwalt in Salzburg, Schrannengasse 8/III, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Heinrich Orator für Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Berger, des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialoberkommissär Dr. HK, und des Vertreters der mitbeteiligten Parteien, Rechtsanwalt Dr. Walter Prunbauer für Rechtsanwalt Dr. Erich Meusburger, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Jeder der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 950,-- (zusammen S 1.900,--), und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von je S 3.420,-- (zusammen S 6.840,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

Begründung

S und MH, die Eigentümer der Liegenschaft EZ. 1321 im Grundbuch X mit den u.a. dort vorgetragenen Grundstücken 1064/6, 1069/4, 1070/2 und 1974/1, und Z-Backwaren-Ges. m.b.H. in S, die Mitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, beantragten am beim Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage (Versickerung von mehl- und zuckerhaltigen Betriebsabwässern nach vorangehender Reinigung in den Untergrund) für den auf den vorgenannten Parzellen 1069/4 und 1074/1 geplanten Broterzeugungsbetrieb. Nachdem dieser Antrag zuständigkeitshalber (§ 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959) an den Landeshauptmann von Salzburg weitergeleitet worden war, führte dieser am eine mit einem Lokalaugenschein verbundene mündliche Verhandlung durch, an der auch der Erstbeschwerdeführer und seine inzwischen verstorbene Gattin NS (deren Rechtsnachfolger ist nunmehr KS, der Zweitbeschwerdeführer) teilnahmen. M und NS (anstelle der Zweitgenannten nunmehr KS) sind Eigentümer der Parzellen 1000/19 und 1323, KG. X, und als solche Anrainer der eingangs genannten Liegenschaft EZ. 1321 im Grundbuch X und eines auf ihrer Liegenschaft befindlichen Nutzwasserbrunnens, der sich in einer Entfernung von ca. 160 m grundwasserstromabwärts der geplanten Versickerungsanlage befindet, zur Versorgung eines Schwimmbeckens sowie zur Besprengung des Gartens.

Von den der Verhandlung beigezogenen Amtssachverständigen für die Bereiche Sanitätspolizei, Hydrobiologie und Wasserbautechnik wurden zu dem beantragten Projekt folgende Gutachten abgegeben:

Der sanitätspolizeiliche Amtssachverständige führte in seinem Gutachten aus, daß der Brunnen der Beschwerdeführer außerhalb der "100 m-Grenze" (rund 160 m Entfernung) liege. Diese "100 m-Grenze" sei ein Erfahrungswert, nach dem Trinkwasserbrunnen, selbst wenn sie stromabwärts des Grundwasserstromes liegen, in der Regel vom versickerten Abwasser nicht mehr beeinträchtigt werden. Zwischen dem Brunnen und den Versickerungsanlagen liege auf der mit Sicherheit anzunehmenden Grundwasserstromrichtung die Versickerungsanlage des Hauses S-straße 7. Da die Häuser dieser Siedlung an das städtische Trinkwassernetz angeschlossen seien, seien die bestehenden Brunnen als Trinkwasserbrunnen aufzulassen und nur als Nutzwasserbrunnen noch zu verwenden. Aus sanitätspolizeilicher Sicht könne der Errichtung der geplanten Abwasserbeseitigungsanlage zugestimmt werden, wenn sie entsprechend den Forderungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen errichtet bzw. situiert werde, das Ausmaß der 3-Kammer-Faulanlage, entsprechend der voraussichtlichen möglichen Erhöhung der Beschäftigtenzahl auf einen Einwohnergleichwert von 15 erweitert wird und bei Heranführung eines städtischen Unratskanales die Sickeranlagen aufgelassen und die Abwässer in diesen Kanal eingeleitet werden.

Der hydrobiologische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten aus, daß bei dem vorliegenden Projekt geplant sei, die mäßig mit Mehl und Zucker verunreinigten Abwässer sowie Kühlwässer (inklusive Fäkalwässer von 12 EGW), das sind maximal 1,5 sek/l, über einen Seifenabscheider zu führen und hernach zu versickern. Eine Reinigung dieser Abwässer in diesem Seifenabscheider könne nicht erwartet werden, da zumindest der Zucker in Lösung gehe und hier nicht ausgeschieden werde. Der Abscheider werde daher nur die Funktion einer zusätzlichen mechanischen Reinigung haben (Absetzung von "Mehlartikeln"). Es sei nicht auszuschließen, daß durch nachträgliche Gärungsvorgänge mit der Zeit eine zusätzliche Verschlammung bzw. Abdichtung des Sickerschachtes eintreten werde. Es werde daher notwendig sein, diesen von Zeit zu Zeit auszuräumen und durch einen frischen Sickerkoffer zu ersetzen, um eine einwandfreie Versickerung zu gewährleisten. Beim Untergrund handle es sich vorwiegend um schottrigen, gut durchlässigen Boden, der einen zusätzlichen biologischen Abbau der organischen Substanz ermögliche. Es sei vom hydrobiologischen Standpunkt aus nicht anzunehmen, daß eine Beeinträchtigung der rund 160 m entfernten Brunnenanlage eintreten werde. Bei ordnungsgemäßer Wartung erscheine daher eine Versickerung durchaus möglich und werde mit einer Beeinträchtigung der Grundwasserunterlieger nicht zu rechnen sein. Im übrigen sei die Versickerung nur bis zum möglichen Anschluß an das öffentliche Kanalnetz vorgesehen.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten aus, daß nach dem vorgelegten Projekt die vorhandenen Bodenverhältnisse für eine Versickerung geeignet seien. Anläßlich der Verhandlung seien seitens des Projektanten noch zusätzliche Bodenprofile aus Bodenaufschlüssen vorgelegt worden. Aus diesen Bodenaufschlüssen gehe hervor, daß durchschnittlich ab einer Tiefe von 1,80 m bis zu einer Tiefe von durchschnittlich 3 m unter Gelände Sand und Kies anstehe. Der Grundwasserspiegel sei an der geplanten Versickerungsstelle für die Fäkalwässer am 3,40 m unter Gelände angetroffen worden. Der Grundwasserstrom verlaufe hier, soweit aus großräumigen Untersuchungen bekannt sei, in nördlicher Richtung. Es könne daher angenommen werden, daß die anfallenden Abwässer ohne Gefahr versickert werden können. Diese Art der Abwasserbeseitigung sei aber nur eine Übergangslösung bis zum möglichen Anschluß an die Kanalisationsanlage des Abwasserverbandes. Laut Sanierungsplan werde ein Verbandssammler entlang der Glan geführt und könne das gegenständliche Gebiet an diesen Verbandssammler angeschlossen werden. Der Bau dieses Verbandssammlers sei in diesem Bereich für die Zeit von 1980 bis 1985 vorgesehen. Nach der Herstellung dieses Sammlers müsse dann unbedingt der Anschluß an das Kanalnetz gefordert werden.

Was die Fäkalabwässer anlange, so sollen in diesem Betrieb laut Projekt maximal 35 Personen beschäftigt werden. Die Schaffung einer oder mehrerer Wohnungen für Betriebsangehörige sei nicht vorgesehen. Bei der Annahme von 3 Bediensteten = 1 EGW und bei 200 l Abwasseranfall pro EGW ergebe dies einen maximalen täglichen Abwasseranfall von 2400 l. Diese Abwässer sollen in einer 3-Kammer-Faulanlage der Type Purator F-2-20-34 mit einem Nutzinhalt von 13,64 m3 mechanisch gereinigt werden. Die Dimensionierung der Anlage sei mit 1 m3/EGW ausreichend. Seitens der Einschreiter sei jedoch erklärt worden, daß der Nutzinhalt der Kläranlage vergrößert werden soll. Dagegen bestehe kein Einwand, doch müßten entsprechend abgeänderte Pläne nachgereicht werden. Die Situierung der Kläranlage erfolge an der Südseite der Bäckereihalle in der Nähe der vorgesehenen Grundstücksgrenze. Anschließend an die Kläranlage würden die mechanisch gereinigten Abwässer über einen Sickerschacht der Type Purator Si-15, der zwischen den beiden Kläranlagenteilen angeordnet wird, zur Versickerung gebracht. Zur Herstellung der erforderlichen Sickerfläche werde ein Sickerkoffer ausgeführt, dessen nutzbare Fläche 14,1 m2 betrage und somit den erforderlichen Wert von 1 m2/EGW übersteige. Die Seitenflächen des Sickerkoffers seien nicht in Rechnung gestellt worden, sodaß hier noch eine zusätzliche Sicherheit vorhanden sei.

Was die Betriebsabwässer anlange, so sollen solche nach dem Projekt im Ausmaß von ca. 30 m3/Tag anfallen, wovon ca. 70 % auf nicht verunreinigte Kühlwässer entfallen sollen. Der Rest enthalte nur geringfügige Verunreinigungen, welche beim Reinigen der Hallenfußböden, Silos und Expeditionsräume entstünden. Im besonderen könnten hier Mehlreste und geringe Mengen zuckerhältiger Wässer anfallen. Der maximale stündliche Abwasseranfall werde mit 3,75 m3 angegeben. Diese Wässer werden direkt zur Versickerung gebracht, nur werde zwecks Fernhaltung von Feststoffen ein Absetzbecken, im technischen Bericht als Seifenabscheider bezeichnet, angeordnet. Die Situierung des Absetzbeckens erfolge unmittelbar vor dem Sickerschacht an der Westseite des Betriebsgebäudes, unmittelbar vor dem Waschplatz. Der Dimensionierung sei eine mindestens zweistündige Aufenthaltszeit im Becken (Nutzinhalt: 8,35 m3) zugrunde gelegt worden und könnten dadurch Feststoffe, soweit sie nicht eine besondere Zusammensetzung aufweisen, vom Sickerschacht ferngehalten werden. Hinsichtlich der Versickerungsmöglichkeit von geringen zuckerhältigen Abwässern schließe sich der Sachverständige dem Gutachten des hydrobiologischen Sachverständigen an. Beim Sickerschacht werde ein Sickerkoffer mit einer nutzbaren Sickerfläche von 21 m2 hergestellt und sei dieser als ausreichend anzusehen.

Was die Abwässer aus dem KFZ-Waschplatz anlange, so sei beabsichtigt, an der Westseite des Gebäudes einen KFZ-Waschplatz mit einer Größe von 350 m2 zu errichten. Die anfallenden Oberflächenwässer aus diesem Bereich werden über einen Benzinabscheider der Type Purator BA 4 mit einer normalen Durchflußleistung von 6 l/sec geleitet und anschließend zur Versickerung gebracht. Die Dimensionierung des Benzinabscheiders erscheine mit ca. 1,7 l/sec je 100 m2 ausreichend. Nach Angaben der Einschreiter sollen täglich maximal fünf Fahrzeuge gewaschen werden. Dies ergebe einen zusätzlichen Waschwasseranfall von 300 l je Fahrzeugwäsche, also 1500 l pro Tag oder maximal 4 l/sec. Da angenommen werden könne, daß während eines Regens keine Fahrzeugwäsche erfolgt, würden jeweils nur entweder Niederschlagswässer oder Waschwässer über den Benzinabscheider zur Versickerung gelangen, sodaß 6 l/sec normale Durchflußleistung ausreichen würden. Die anfallenden Oberflächenwässer (Dach- und Verkehrsflächen) werden auf den Grundstücken der Einschreiter zur Versickerung gebracht.

Abschließend führte der wasserbautechnische Amtssachverständige in einer, in 18 Punkte gegliederten Aufstellung aus, welche Vorschreibungen über Ausführung, Betrieb, Wartung bzw. Sicherung dafür, daß die zu bewilligenden Abwassermengen nicht überschritten werden, erforderlich seien, damit er der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zustimmen könne.

Der Erstbeschwerdeführer und seine Gattin erhoben gegen das Vorhaben der Mitbeteiligten Einwendungen mit der Begründung, daß durch die anfallenden Fäkalwässer, Betriebsabwässer, Autowaschwässer und Oberflächenwässer (diese an drei Punkten konzentriert) von den fast das ganze Fabriksareal im Ausmaß von ca. 7000 m2 erfassenden wasserabweisenden Flächen (Dachflächen und Verkehrsflächen rund um die Baulichkeiten) in das Grundwasser eingeleitet werden sollen, das Grundwasser derart verunreinigt werden würde, daß ihr Brunnen, der derzeit zur Versorgung ihres Schwimmbeckens und zur Besprengung ihres Gartens diene, der aber in Notzeiten (Kriegszeiten, Ausfall der städtischen Wasserversorgung udgl.) für die Trinkwasserversorgung nicht nur ihres eigenen Anwesens, sondern der ganzen Siedlung herangezogen werden müsse, unbenützbar werden würde. Die ihnen zustehende Nutzungsbefugnis am Grundwasser durch den Schlagbrunnen auf ihrer Liegenschaft stelle ein subjektives öffentliches Recht im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 dar, das vor jeder nachteiligen Einwirkung geschützt werden müsse. Infolge der Nähe der Glan trete zu Hochwasserzeiten von sich aus schon eine beträchtliche Hebung des Grundwasserstandes ein und zeige sich dieser durch Grundwassereintritt in die Keller der benachbarten Häuser. Wenn auch ihr Keller bisher verschont geblieben sei, so seien bei Bewilligung so großer Mengen einer Abwässereinbringung und der konzentrierten Einleitung von Oberflächenwässern in das Grundwasser auch bei ihnen Immissionen durch Wassereintritt in die Kellerräumlichkeiten zu erwarten. Derartige Mengen einer Abwasserversickerung - nach vorsichtigen Schätzungen werden dies nicht 30 m3/Tag, sondern mindestens 50 m3/Tag sein - könnte umsoweniger schadlos zur Versickerung gelangen, wenn sie mehl- und zuckerhältig seien. Die dadurch bedingte klebrige Beschaffenheit der Abwässer verursache auch bei durchlässigem Schotterboden binnen kurzer Zeit eine restlose Abdichtung der Bodenschichten; als Folge davon werden die Abwässer aus der Sickergrube austreten. Dies werde bei Hochwasser sicher der Fall sein, weil dann der Boden wegen des vorhandenen hohen Hochwasserspiegels überhaupt nicht mehr aufnahmefähig sei. Damit seien aber auch die Beeinträchtigungen ihrer Grundstücke durch Versumpfung und direkten Wasserzufluß sowie auch Geruchsbelästigung von im freien Gelände ausgetretenen Industrieabwässern zu erwarten. Die Eignung des Bodens zur Versickerung müsse bestritten werden. Nach den Erfahrungen bei Grundaushüben für die zahlreichen benachbarten Wohnbauten habe der Boden in diesem Gebiet die unterschiedlichste Zusammensetzung. Schotterschichten würden mit unmittelbar anstehenden mächtigen Lehm- und Moorschichten wechseln; in letzteren müsse jede Abwasserversickerung versagen. Industriebetriebe könnten - abgesehen von allen anderen Voraussetzungen - nur dort angesiedelt werden, wo ein geeigneter Vorfluter zur Aufnahme der geklärten Abwässer vorhanden sei oder eine Ortskanalisation bestehe; beide Voraussetzungen würden hier fehlen. Der Glanfluß gehöre zu den verschmutztesten Gewässern des Stadtgebietes, sodaß jede weitere Abwasserbelastung dieses Baches von vornherein außer Betracht bleiben müsse. Mit der Errichtung einer städtischen Kanalisation sei auch in einem Jahrzehnt noch nicht zu rechnen.

Bereits der Vorbehalt der Vorschreibungen zusätzlicher Auflagen durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen beweise, daß mit einem Versagen der Abwasserbeseitigung durch Versickerung zu rechnen sei. Allein aus diesem Grunde müßte, ihrer Meinung nach, das vorliegende Ansuchen abgewiesen werden. Für den Fall, daß die Behörde diesem Antrag nicht entsprechen sollte, stellten der Erstbeschwerdeführer und seine Gattin insgesamt acht Anträge, die die Vornahme verschiedener weiterer Untersuchungen über die Beschaffenheit der durch den Broterzeugungsbetrieb, der hier errichtet werden soll, verursachten Abwässer und deren Auswirkungen auf den Boden und das Grundwasser betrafen und die Einholung weiterer hydrobiologischer, chemischer und medizinischer Gutachten sowie auch ein Gutachten des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes forderten.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige äußerte sich zu den Einwendungen des Erstbeschwerdeführers und seiner Gattin dahin gehend, daß der Nutzwasserbrunnen, dessen Verunreinigung sie befürchten, sich nicht für Trinkwasserzwecke eigne, bzw. eine Verwendung des Wassers dieses Brunnens für Trinkzwecke sehr bedenklich erscheine, weil ca. 40 m entfernt auf der Verbindungslinie zwischen Nutzwasserbrunnen und der geplanten Versickerungsstelle der Einschreiter die Versickerung der eigenen häuslichen Abwässer erfolge. Die Entfernung der geplanten Versickerung vom Brunnen betrage etwa 160 m und liege etwas seitlich der angenommenen Grundwasserstromrichtung. Es könne daher eine ausreichende Reinigung der versickerten Abwässer angenommen werden. Außerdem sei noch zu bemerken, daß die Menge von 2,4 m3 häuslicher Abwässer etwa der eines Zwei- bis Dreifamilienhauses entspreche und daher die Einwirkungen auf das Grundwasser unbeträchtlich seien. Die anfallenden Betriebsabwässer würden nur geringe Verunreinigungen aufweisen und seien hinsichtlich ihrer Zusammensetzung (Mehl und Zucker) besonders für den organischen Abbau geeignet. Dies gelte auch für den Abbau im Boden. Hinsichtlich der Annahme von 200 l Abwasseranfall pro Tag und EGW sei festzustellen, daß dies langjährige Erfahrungswerte seien und daß sie der Wirklichkeit entsprächen. Zur Reinigung der anfallenden Abwässer aus dem KFZ-Waschplatz sei zu sagen, daß das gegenständliche Gebiet in keinem Wasserschutz- bzw. Schongebiet liege und daß die Art der Reinigung derzeit ortsüblich und ausreichend sei. Auf Grund der vorhandenen Bodenaufschlüsse könne sickerfähiger Boden angenommen werden und auf Grund der Entfernung des Nutzwasserbrunnens zu den geplanten Versickerungen sei eine Beeinträchtigung des Brunnens nicht zu erwarten. Was die behauptete Hebung des Grundwasserspiegels anlange, so sei diese zu verneinen bzw. als so geringfügig anzunehmen, daß sie, bei den Grundstücken der Ehegatten S gar nicht mehr festgestellt werden könne. Dies deshalb, weil die anfallenden Oberflächenwässer auch jetzt schon in den Untergrund gelangten. Die punktförmige Einleitung dieser Wässer und die geplanten Verbauungen werden zwar in kürzerer Zeit eine größere Menge Oberflächenwässer in das Grundwasser gelangen lassen, doch sei ein Einfluß auf die Grundstücke des Ehepaares S nicht zu erwarten. Als zusätzliche Einleitung in den Grundwasserkörper könnten nur die Betriebsabwässer, die Fäkalwässer und die Waschwässer angesehen werden und seien diese mit einer kurzfristigen sekundlichen Maximalmenge von ca. 5 l/sec als vernachlässigbar klein anzusehen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom wurde sodann den Mitbeteiligten gemäß § 99 Abs. 1 lit. c, 10 bis 13, 21, 22, 30, 31, 32 Abs. 2 lit. c, 55 Abs. 3, 111 und 112 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung

"a) zur Sammlung, Ableitung und Versickerung der in dem auf den Gp. 1064/6, 1069/4, 1074/1 und 1070/2 KG X geplanten Broterzeugungsbetrieb anfallenden Fäkalabwässer im Höchstausmaß von 2,4 m3/Tag, Betriebsabwässer (mehl- und zuckerhaltige Abwässer) im Höchstausmaß von 30 m3/Tag und mineralölverunreinigten Oberflächenwässer von dem Autowaschplatz bei einem Einzugsbereich von max. 350 m2 zuzüglich Kraftfahrzeugwaschwässer im Höchstausmaß von 1.500 l/Tag nach vorangehender Reinigung in den Untergrund,

b) zur Errichtung, Benützung und Erhaltung der hiezu dienenden Anlagen (Kläranlagen, Absetzbecken, Benzinabscheider,

Sickerschächte, Ableitungskanäle etc.) ......"

erteilt. Gleichzeitig wurden die Einwendungen des Erstbeschwerdeführers und seiner Gattin auf Ablehnung des Ansuchens der Mitbeteiligten um Abwasserversickerung a) wegen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen als unzulässig zurückgewiesen bzw. b) wegen Verletzung subjektiver öffentlicher Interessen infolge einer Beeinträchtigung ihrer Grundstücke bzw. der Grundwassernutzung auf ihrer Liegenschaft durch die geplante Abwasserversickerung bzw. Oberflächenentwässerung als unbegründet abgewiesen. Des weiteren wurden die von den Ehegatten M und NS gestellten Anträge auf Einholung verschiedener Gutachten und zusätzlicher Unterlagen hinsichtlich Art und Umfang der Abwasserbeseitigung aus der geplanten Betriebsstätte bzw. Angaben über Art und Menge der Produktion abgewiesen.

Zur Begründung des Bescheides wurde auf die Gutachten der dem Verfahren beigezogen gewesenen Amtssachverständigen, wonach eine Beeinträchtigung des Nutzwasserbrunnens der Beschwerdeführer durch die von dem zu errichtenden Broterzeugungsbetrieb anfallenden verschiedenen Abwässer nicht erfolgen werde, verwiesen. Aus diesem Grunde seien auch weitere Untersuchungen bzw. die Einholung weiterer Gutachten, wie sie die Beschwerdeführer gefordert hätten, nicht erforderlich. Soweit aber die Verletzung anderer als subjektiver öffentlicher Rechte behauptet worden sei, wie Gefahr der Beeinträchtigung einer Trinkwasserversorgung für das ganze Siedlungsgebiet aus umliegenden Brunnen, falls die städtische Trinkwasserversorgung ausfalle udgl., so handle es sich dabei um rein öffentliche Interessen, zu deren Wahrung ausschließlich die Wasserrechtsbehörde berufen sei, weshalb diese Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen hätten werden müssen.

Gegen diesen Bescheid erhoben der Erstbeschwerdeführer und seine Gattin Berufung, in der sie vorbrachten, daß durch die Versickerung der Abwässer das Grundwasser so verunreinigt werde, daß der auf ihrem Grundstück 160 m grundwasserstromabwärts der Versickerungsstellen befindliche Schlagbrunnen nicht mehr zur Trinkwassergewinnung herangezogen werden könne. Wenn auch ihre Liegenschaft an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlossen sei, solle der Brunnen zur Trinkwasserversorgung in Krisenzeiten und zur Füllung eines Schwimmbeckens verwendet werden. Durch die große Menge der versickerten Abwässer sei eine Hebung des in diesem Bereich ohnedies sehr hohen Grundwasserspiegels (es handle sich um einen ehemaligen Altarm der Glan) zu erwarten, sodaß mit Grundwasseraustritten im Keller ihres Anwesens zu rechnen sei. Wegen des Zuckergehaltes der Abwässer sei mit Verkleisterungen des Untergrundes und dadurch bedingten Schwierigkeiten bei der Versickerung zu rechnen, aus denen Immissionen auf ihr Grundstück zu erwarten seien. Auch sei der Untergrund an sich wegen seiner unterschiedlichen Zusammensetzung zur Versickerung nicht geeignet. Die Angaben über Art und Menge des Abwasseranfalles seien völlig unzureichend. Auch könne dem Projekt nicht entnommen werden, welche Abwässer aus dem im Projekt vorgesehenen späteren Zubau anfallen werden. Im übrigen sei das wasserwirtschaftliche Planungsorgan dem Verfahren nicht beigezogen worden. Diesem Verfahrensmangel käme aber erhöhte Bedeutung zu, da nur dieses Organ beurteilen könne, ob die Versickerung der Abwässer eines Industriebetriebes in einer Wohngegend zulässig sei.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft holte zunächst das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft (Abteilung 11) ein, in welchem dieser die Abwasserbeseitigung aus dem zu errichtenden Broterzeugungsbetrieb als noch vertretbare Lösung bezeichnete. Bezüglich der Art der Abwasserbeseitigung wies er darauf hin, daß zufolge der vorgesehenen Versickerung von mit Fäkalien, Mehl, Zucker und anderen Schmutzstoffen belasteten Abwässern im Grundwasser sauerstoffzehrende Abbauprozesse in Gang gesetzt würden, die unter Umständen die Nutzwasserentnahme aus dem Brunnen der Beschwerdeführer erschweren könnten. Wenn daher die Versickerung der Abwässer des Broterzeugungsbetriebes mangels einer anderen Möglichkeit der Beseitigung gestattet werde, so sollte gleichzeitig zur Beweissicherung der Brunnen der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Wasserqualität regelmäßig überwacht werden. Insbesondere sollte entweder der Sauerstoffgehalt des Brunnenwassers oder, wenn dies wegen der Brunnenbauart nicht möglich sei, der Eisen- und Mangangehalt festgestellt werden. Zwei bis drei Untersuchungen vor der Aufnahme des Betriebes und in der Folge viertel- oder halbjährige Untersuchungen wären ausreichend. Dagegen erscheine die Einholung weiterer Gutachten, wie dies die Beschwerdeführer fordern würden, wenig zielführend, da die Aussagekraft derartiger Gutachten mangels gesicherter Kenntnisse über das betroffene Gebiet als gering zu bewerten sei. Die Beschaffung gesicherter Kenntnisse würde im gegenständlichen Fall unvertretbar hohe Kosten verursachen.

Darüber hinaus nahm der wasserbautechnische Amtssachverständige des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft auch noch zu der Frage Stellung, welchen Einfluß die Versickerung der Fabriksabwässer auf den Grundwasserstand haben werde und vertrat hiezu die Meinung, daß diese bei höheren Grundwasserständen mit Schwierigkeiten verbunden sein werde. Aus dem technischen Bericht des eingereichten Projektes gehe nämlich hervor, daß im März 1974 der Flurabstand des Grundwasserspiegels mit rund 3,50 m festgestellt worden sei. Da bei der geplanten Ausführung der Sickerschächte die Unterkante der Schotterkoffer etwa 2,40 bis 2,80 m unter Gelände liegen werde, verbleibe ein Abstand desselben vom Grundwasserspiegel von 110 bis 70 cm, welcher vom Standpunkt einer einwandfreien Versickerung als sehr gering zu bezeichnen sei. Da es sich überdies bei dem im März 1974 beobachteten Grundwasserverhältnissen (noch vor der Schneeschmelze) um niedere Wasserstände gehandelt habe, sei in niederschlagsreichen Perioden mit einer weiteren Verringerung dieses Abstandes zu rechnen.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft brachte dieses Gutachten - ausgenommen jenen Teil, der sich mit dem Einfluß der Versickerung der Fabriksabwässer auf höhere als normale Grundwasserstände befaßte - sowohl den Mitbeteiligten wie auch den Beschwerdeführern zur Kenntnis. Während die Mitbeteiligten und Bewilligungswerber sich mit der vom Sachverständigen verlangten Durchführung weiterer Untersuchungen einverstanden erklärten, stimmten zwar die Beschwerdeführer der Vornahme solcher Beweissicherungsuntersuchungen in ihrem Brunnen zu, hielten jedoch ihre übrigen Einwendungen gegen das Vorhaben aufrecht.

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom gemäß § 66 AVG 1950 dahin abgeändert, daß Spruchabschnitt B ("Die Verhandlungsschrift von 1974-07-11 ist ein wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides und ist als solcher jeder Bescheidausfertigung beigeheftet.") wie folgt ergänzt wird:

"Das Wasser des auf der im Eigentum von M und NS stehenden Grundparzelle 1000/19, KG. X, bestehenden Nutzwasserbrunnens ist in vierteljährlichen Abständen hinsichtlich seines Sauerstoffgehaltes bzw., sollte dies wegen der Bauart des Brunnens nicht möglich sein, hinsichtlich seines Eisen- und Mangangehaltes von einer staatlich anerkannten Untersuchungsanstalt untersuchen zu lassen. Die Untersuchungsergebnisse sind dem Amt der Salzburger Landesregierung bekanntzugeben. Vor Inbetriebnahme der Versickerungsanlagen sind 3 Untersuchungen vorzunehmen. Die Untersuchungen dürfen erst eingestellt werden, wenn ein Anschluß des Betriebes an eine öffentliche Kanalisation erfolgt ist oder auf Grund der innerhalb eines längeren Untersuchungszeitraumes (mindestens 5 Jahre) gleichbleibenden Verhältnissen eine Änderung der angeführten Meßgrößen nach fachmännischer Voraussicht nicht zu erwarten ist."

Im übrigen wurde der Berufung nicht Folge gegeben.

Zur Begründung des Bescheides wurde nach einer zusammengefaßten Wiedergabe der in beiden Instanzen erstatteten Sachverständigengutachten ausgeführt, daß der Brunnen der Beschwerdeführer nach ihren eigenen Angaben derzeit nur zur Nutzwasserentnahme herangezogen werde, ihre Trinkwasserversorgung hingegen durch die öffentliche Wasserleitung gesichert sei. Die Heranziehung des Brunnens für Trinkwasserzwecke sei derzeit nicht erforderlich und erscheine im Hinblick auf ihre eigene, ca. 40 m grundwasserstromaufwärts des Brunnens bestehende Versickerungsanlage für die häuslichen Abwässer äußerst bedenklich. Im Hinblick darauf, daß durch die Versickerung der Abwässer aus dem Betrieb der Mitbeteiligten sauerstoffzehrende Abbauvorgänge im Grundwasser in Gang gesetzt würden, könne es in der Folge zu Erschwernissen bei der Nutzwasserentnahme im Brunnen der Beschwerdeführer kommen. Da gegenwärtig nicht abschätzbar sei, ob und in welchem Ausmaß solche Erschwernisse auftreten werden, sei der erstinstanzliche Bescheid durch die Aufnahme von Beweissicherungsvorschreibungen zu ergänzen gewesen. Durch diese Vorschreibungen werde eine gesicherte Grundlage für die Beurteilung allfälliger späterer Schadenersatzforderungen der Beschwerdeführer geschaffen. Außerdem könnten diese Untersuchungsergebnisse auch in einem allfälligen späteren wasserrechtlichen Verfahren gemäß § 33 Abs. 2 WRG 1959 zur Anpassung der Reinhaltungsvorkehrungen an geänderte Verhältnisse herangezogen werden. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend einen in diesem Bereich ehemals verlaufenden Altarm der Glan sei zu bemerken, daß im Zuge der Vorarbeiten für die gegenständliche Betriebserrichtung durchgeführte Bodenaufschlüsse das Anstehen von Sand und Kies ab einer Tiefe von 1,80 m bis 3,40 m und somit sickerfähigen Boden ergeben hätten. Wie die Beschwerdeführer selbst ausführen, dürfte der Glanaltarm gegen das umgebende Grundwasser abgedichtet sein. Eine Wechselwirkung zwischen dem Bett des ehemaligen Oberflächengewässers und dem Grundwasser könne daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Daraus ergebe sich aber auch, daß weitere Untersuchungen und Erhebungen hinsichtlich des Verlaufes dieses Altarmes nicht zielführend seien und zu keiner weitergehenden Klärung des Sachverhaltes beitragen könnten. Dem Einwand, daß aus dem Projekt nicht näher zu ersehen sei, wo im einzelnen die Betriebsabwässer anfallen und daß damit Art und Menge der Abwässer nicht hinreichend beurteilt werden könnten, sei entgegenzuhalten, daß im erstinstanzlichen Bescheid dem Bewilligungswerber auf Grund seines Projektes ein nach Art und Menge näher umschriebener Konsens zur Versickerung von Abwässern erteilt worden sei. Die Einhaltung dieses Konsenses sei Pflicht des Bewilligungswerbers. Wenn durch geplante innerbetriebliche Maßnahmen mit dem Konsens nicht mehr das Auslangen gefunden werden sollte, werde es Aufgabe des Bewilligungswerbers sein, unter Vorlage entsprechender Projektsunterlagen um die wasserrechtliche Bewilligung für eine Änderung oder Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlage einzukommen. Die Einwendungen, die sich auf die Nichtbeiziehung des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes zur Bewilligungsverhandlung und auf die Nichtberücksichtigung des Umstandes, daß das gegenständliche Gebiet als Grünland gewidmet sei, bezögen, würden auf die Berücksichtigung öffentlicher Interessen abzielen. Dies sei aber allein Aufgabe der Wasserrechtsbehörde, sodaß den Beschwerdeführern diesbezüglich kein Anspruch auf meritorische Behandlung dieser Einwendungen zustehe. Zusammenfassend sei festzuhalten, daß die wasserbautechnischen Amtssachverständigen beider mit der Angelegenheit befaßten Instanzen das Vorhaben aus dem Blickwinkel der öffentlichen Interessen für zulässig erkannt hätten, aber, um allfällige spätere, derzeit in keiner Weise abschätzbare, Beeinträchtigungen des Brunnens der Beschwerdeführer mit Sicherheit erkennen zu können, die Durchführung der vorgeschriebenen Beweissicherungsmaßnahmen erforderlich sei. Den diesbezüglichen Äußerungen der Sachverständigen seien die Beschwerdeführer nicht auf sachverständiger Basis entgegengetreten, sodaß die schlüssigen Gutachten als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid brachten M und KS zunächst beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B-VG Beschwerde wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ein. Mit Erkenntnis vom , Zl. B 39/75, wies jedoch der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde als unbegründet und trat sie zufolge des von den Beschwerdeführern rechtzeitig gestellten Antrages nach Art. 144 Abs. 2 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung darüber ab, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in sonstigen Rechten verletzt worden sind.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfen die Beschwerdeführer den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes erblicken sie darin, daß ihr ihnen auf Grund des Wasserrechtsgesetzes 1959 zustehendes Recht, das auf ihrer Parzelle 1000/19, KG. X, befindliche Grundwasser, das sie durch einen Schlagbrunnen zur Wasserversorgung ihres Schwimmbeckens benützen, das sie aber in Notzeiten auch als Trinkwasser benützen wollen, durch die Errichtung der den Mitbeteiligten bewilligten Abwasserbeseitigungsanlage verunreinigt werde und sie deshalb in den ihnen durch § 5 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 WRG 1959 geschützten Rechten verletzt werden. Diese, den Mitbeteiligten im Instanzenzug erteilte wasserrechtliche Bewilligung beruhe überdies auf einem Verfahren, das wesentliche Mängel aufweise. So seien die Fragen der Auswirkungen der von dem geplanten Broterzeugungsbetrieb anfallenden verschiedenen Abwässer auf das Grundwasser nicht ausreichend untersucht worden und sei auch die nach § 55 WRG 1959 zwingend vorgeschriebene Beiziehung des Planungsorganes des Landeshauptmannes von Salzburg zur Klärung der Frage der Zulässigkeit einer industriellen Abwasserversickerung im Grundwassereinzugsgebiet einer Wohnsiedlung unterblieben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und, ebenso wie die Mitbeteiligten, eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Den Beschwerdeführern steht unbestritten das Recht zu, den auf ihrem Grundstück 1000/19, KG. X, befindlichen, aus dem Grundwasser gespeisten Schlagbrunnen zu nutzen, und zwar zur Versorgung des auf ihrer Liegenschaft errichteten Schwimmbeckens und, wie sie im Verwaltungsverfahren vorgebracht hatten, zur Besprengung ihres Gartens. Das hat zur Folge, daß, da ihnen gemäß § 5 Abs. 2 WRG 1959 das Recht zusteht, das nach § 3 Abs. 1 lit. a als Privatgewässer qualifizierte Grundwasser zu nutzen, ihnen im Sinne des § 12 Abs. 2 auch das Recht zusteht, diese Befugnis nach § 102 Abs. 1 lit. b dieses Gesetzes in einem wasserrechtlichen Verfahren als Partei geltend zu machen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. N.F. Nr. 6087/A). Es kam ihnen daher, da sie mit ihrer Liegenschaft, darunter der Parzelle 1000/19, KG. X, unmittelbare Anrainer jenes Areals sind, auf welchem der Broterzeugungsbetrieb der mitbeteiligten "Z-Backwaren-Ges.m.b.H." errichtet werden sollte und dessen Anlage zur Beseitigung von Abwässern verschiedener Art Gegenstand des vom Landeshauptmann von Salzburg eingeleiteten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens war und diese Anlage sich auch auf das ihnen zustehende Wasserrecht auswirken konnte, Parteistellung in diesem Verfahren zu. Als Partei nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 (in Verbindung mit § 12 Abs. 1) waren sie jedoch nur berechtigt, sich gegen mögliche Verletzungen ihrer rechtmäßig genutzten Wassernutzung durch das zur Bewilligung beantragte Vorhaben der Abwasserbeseitigung zur Wehr zu setzen, soweit das Wasserrechtsgesetz 1959 ihnen für die Ausübung ihres vorgenannten Rechtes einen subjektiven öffentlichen Rechtsschutz gewährt. Da im Zuge des abgeführten Verwaltungsverfahrens klargestellt wurde, daß das Anwesen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Trinkwasserversorgung an das Versorgungsnetz der Stadt Salzburg angeschlossen ist und sie darüber hinaus kein Recht, aus dem Schlagbrunnen Trinkwasser für den eigenen Gebrauch zu entnehmen, vorweisen konnten, beschränkte sich ihr aus dem Wasserrechtsgesetz 1959 erfließendes subjektives öffentliches Recht darauf, nur solche Einwendungen erheben zu können, die die Entnahme von Nutzwasser zur Versorgung des Schwimmbeckens und zur Besprengung ihres Gartens zum Gegenstand hatte, soweit diese Verwendung durch die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage gefährdet werden konnte. Die belangte Behörde hat deshalb nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie alle darüber hinausgehenden Einwendungen der Beschwerdeführer, wie etwa, daß die Verwendung des aus dem Schlagbrunnen gewonnenen Wassers in Notzeiten auch zur Trinkwasserversorgung herangezogen werden müßte usw., unberücksichtigt gelassen hat, weil den Beschwerdeführern im Zeitpunkt der Entscheidung über die von den Mitbeteiligten beantragte wasserrechtliche Bewilligung ein solches im Wasserrechtsgesetz 1959 begründetes Recht nicht zustand. Konnten die Beschwerdeführer in dieser Hinsicht auf kein ihnen zustehendes Recht verweisen, dann sind sie in dieser Hinsicht auch nicht durch einen, im Verfahren etwa aufgetretenen Verfahrensfehler - worin immer dieser auch gelegen sein könnte -, sofern er mit der Trinkwasserversorgung im Zusammenhang stehen sollte, in einem Recht verletzt worden. Daß die mit dem angefochtenen Bescheid wasserrechtlich bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage die derzeitige Trinkwasserversorgung der Beschwerdeführer gefährden würde, wurde jedenfalls weder im abgeführten Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof bzw. dem Verwaltungsgerichtshof behauptet. Damit allein erweisen sich bereits alle in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verfahrensmängel, soweit sie nur mit der von ihnen angenommenen Gefährdung der Trinkwasserversorgung stehen könnten, als rechtlich bedeutungslos. Es erübrigt sich deshalb, darauf überhaupt einzugehen, ob, würde den Beschwerdeführern ein solches Recht zustehen, sie berechtigt gewesen wären, alle von ihnen in dieser Richtung geltend gemachten Verfahrensverletzungen vorzubringen oder ob es sich hiebei nur um öffentliche Interessen gehandelt hätte, zu deren Wahrung ausschließlich die Wasserrechtsbehörde berufen ist. Das gilt vor allem für die Frage der Beiziehung oder Nichtbeiziehung des vom Landeshauptmann nach § 55 WRG 1959 zu bestellenden Organes für die Zusammenfassung aller wasserwirtschaftlichen Planungsfragen im Lande.

Aus dem Vorhergesagten ergibt sich sohin, daß den Beschwerdeführern im abgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung - sohin ein Mitspracherecht nur insoweit zukam, als Gefahr bestand, daß durch die Abwasserbeseitigungsanlage der Mitbeteiligten die Versorgung ihres Schwimmbeckens und ihres Gartens mit Nutzwasser aus dem Schlagbrunnen auf Parzelle 1000/19, KG. X, gefährdet werden könnte. Im Verfahren vor dem Landeshauptmann von Salzburg als Wasserrechtsbehörde erster Instanz haben nun alle von der Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für die Bereiche der Sanitätspolizei, der Hydrobiologie und der Wasserbautechnik in ihren Gutachten eine solche Gefährdung bei projektsgemäßer Wasserbenutzung durch den Bewilligungswerber, die die Erfüllung aller von den Sachverständigen für notwendig befundenen Auflagen bei Errichtung, den Betrieb, der Wartung usw. der Anlage umfaßte, für ausgeschlossen gehalten. Die Beschwerdeführer haben diese Gutachten im Verfahren zwar als unrichtig bzw. unvollständig bezeichnet, sind ihnen aber nicht auf sachverständiger Basis entgegengetreten.

Im Berufungsverfahren hat nun der wasserbautechnische Amtssachverständige des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft in seinem Gutachten ausgeführt, daß nicht ausgeschlossen werden könne, daß durch die Versickerung der mit Fäkalien, Mehl, Zucker und anderen Schmutzstoffen belasteten Abwässer aus dem Betrieb die Nutzwasserentnahme aus dem Brunnen der Beschwerdeführer erschwert werden könnte, es aber gegenwärtig nicht abschätzbar sei, ob und in welchem Ausmaß solche Erschwernisse eintreten werden. Er hat deshalb vorgeschlagen, dem Bewilligungswerber die Vornahme jener Beweissicherungsmaßnahmen aufzuerlegen, wie sie im Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides enthalten sind. Da aber auch dieser Amtssachverständige nicht in der Lage war nachzuweisen, daß durch die vorgesehene Abwasserbeseitigungsanlage das Entnahmerecht der Beschwerdeführer tatsächlich berührt werden könnte, war die Wasserrechtsbehörde weder berechtigt, zugunsten des Bewilligungswerbers und zu Lasten der Beschwerdeführer ein Zwangsrecht einzuräumen, noch auf Grund der Einwendungen der Beschwerdeführer die beantragte wasserrechtliche Bewilligung zu versagen.

Der in der Verhandlung vom Beschwerdevertreter erhobene Vorwurf, daß das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft den Beschwerdeführern nicht zur Gänze zur Kenntnis gebracht worden sei, trifft zwar, wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt wurde, zu, doch wurden die Beschwerdeführer dadurch in keinem Verfahrensrecht verletzt. Der Teil des Gutachtens, der ihnen nicht zur Kenntnis gebracht wurde, befaßte sich nämlich nur mit Fragen, durch welche die subjektiven öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer nicht berührt wurden.

Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in den von ihnen geltend gemachten Rechten nicht verletzt worden sind. Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a, b und d, Abs. 3 lit. a, b, c und d, 49 Abs. 3 und 6 und 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG 1965 sowie auf Art. I B Z. 4, 5 und 6, C Z. 7 und 8 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977.

Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten auf Ersatz der Mehrwertsteuer sowie von Barauslagen war abzuweisen, weil erstere in den durch die obzitierte Verordnung mit Pauschalbeträgen festgesetzten Schriftsatz- und Verhandlungsaufwänden bereits enthalten ist und als "Barauslagen" nur solche des Verwaltungsgerichtshofes, für die die Partei aufzukommen hat, verstanden werden können, nicht aber der Ersatz entrichteter Stempelgebühren. Ein solcher wurde jedoch nicht geltend gemacht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §5;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1975002018.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-57845