VwGH 08.04.1975, 2017/74
VwGH 08.04.1975, 2017/74
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | VwRallg; |
RS 1 | Ausführungen darüber, daß eine doppelte Staatsbürgerschaft auch dem österreichischen Recht bekannt ist (StbG 1949, § 9 Abs 1 Z 1). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 3241/54 E VwSlg 3651 A/1955 RS 6 |
Normen | |
RS 2 | Der Tatbestand des Erschleichens nach § 69 Abs 1 lit a AVG liegt vor, wenn die Partei vor der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und diese unrichtigen Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt wurden (Hinweis E , A 629/26, VwSlg 14920 A/1927), wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. * E , 1529/48 #1 VwSlg 944 A/1949 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1529/48 E VwSlg 944 A/1949 RS 1
(Hinweis auf Lit. zu § 69 Abs 1 lit a AVG, Hellbling: Das
Verwaltungsverfahren Bd. I S 454) |
Norm | AVG §69 Abs1 lita; |
RS 3 | Der Tatbestand des Erschleichens (§ 69 Abs 1 lit a AVG) setzt auf Seiten der Behörde voraus, dass sie auf die Angaben der Partei angewiesen ist und eine solche Situation besteht, dass ihr nicht zugemutet werden kann, über die Richtigkeit der Parteiangaben noch weitere Erhebungen von Amts wegen zu pflegen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1034/52 E VwSlg 2887 A/1953 RS 2
(Hinweis auf Lit. zu § 69 Abs 1 lit a AVG, Hellbling: Das
Verwaltungsverfahren Bd. I S 454) |
Norm | StbG 1965 §58a; |
RS 4 | Ausführungen darüber, warum durch die Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1973, BGBl 394, die Bestimmung des § 58a geschaffen wurde (Hinweis E Ob II 538, zu § 2 ABGB im Zentralblatt der Juristischen Praxis 1923, S 602, Nr 259). |
Norm | StbG 1965 §58a; |
RS 5 | Der Fall des § 58a StbG 1965, idF BGBl 1394/73 wird dann gegeben sein, wenn der Antragsteller nachweist, daß er unverschuldet, also trotz gehöriger Erkundigung bei Österreichischen Dienststellen, der Meinung habe sein können, durch den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verloren zu haben. |
Norm | StbG 1965 §28; |
RS 6 | Aus dem weiteren Besitz eines Österreichischen Reisepasses bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, kann nicht das Recht auf Anerkennung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgeleitet werden, vielmehr wäre hiezu ein ausdrücklicher schriftlicher Bescheid erforderlich (Hinweis E , 0769/69 und E , 0367/72). Es kann daher noch weniger mit dem Hinweis, daß in einer Einreisegenehmigung und Aufenthaltsgenehmigung eines fremden Staates als Geburtsland "Austria" aufscheint, der Nachweis erbracht werden, daß man sich in unverschuldetem Rechtsirrtum befunden habe, daß man die österreichische Staatsangehörigkeit nicht verloren habe (hiezu Vermerk: Die Eintragungen in diesen Papieren beruhen aller Wahrscheinlichkeit auf Angaben des Antragstellers). |
Norm | VwGG §49 Abs1; |
RS 7 | Der - in der vollen Höhe geltendgemachte - Aufwandersatz für den Beschwerdeschriftsatz beinhaltet auch den Ersatz der Mehrwertsteuer. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1783/72 E VwSlg 8417 A/1973 RS 9 |
Normen | VwGG §48; VwGG §49 Abs1; |
RS 8 | Hinweis darauf, daß ein Ersatz von Kosten für Fotokopien mangels gesetzlicher Grundlage nicht erfolgen kann. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0442/66 E VwSlg 3535 F/1966 RS 2 |
Normen | VwGG §47; VwGG §59 Abs1; |
RS 9 | Kein Kostenersatzanspruch für eine ohne Aufforderung erstattete Erwiderung zur Gegenschrift. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1766/65 E RS 9 |
Normen | VwGG §48 Abs1 lita; VwGG §59 Abs2; VwGG §63; |
RS 10 | a) Erteilung genauer Anweisungen an die belangte Behörde über die weitere rechtliche Vorgangsweise. b) Der Anspruch auf Ersatz der Stempelgebühren und Kommissionsgebühren sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes ist zu begründen. c) Der Ersatz von Barauslagen kann unter dem Titel "Barauslagen" des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 48 Abs 1 lit a VwGG 1965 nicht begehrt werden, wenn dem Beschwerdeführer solche Barauslagen nicht erwachsen sind. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1026/67 E VwSlg 7319 A/1968 RS 16 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 8799 A/1975 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1975:1974002017.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-57836