VwGH 13.09.1978, 2015/78
VwGH 13.09.1978, 2015/78
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wie sich aus dem Zusammenhang mit § 38 Abs 1 GewO 1973 ergibt, ist unter Ausübung des Gewerbes im Sinne des § 89 Abs 2 GewO 1973, nur die rechtmäßige Gewerbeausübung durch den Konzessionsinhaber selbst oder durch einen Dritten, soweit dies in der Gewerbeordnung 1973 vorgesehen ist, zu verstehen. Nach der Bestimmung des § 40 Abs 3 GewO 1973 entsteht das Recht des Pächters zur Ausübung des Gewerbes bei konzessionierten Gewerben frühestens mit der Genehmigung der Übertragung an ihm. Die nicht diesen Vorschriften entsprechende Tätigkeit des Pächters kann somit nicht als Gewerbeausübung im Sinne des § 89 Abs 2 GewO 1973 angesehen werden. |
Norm | |
RS 2 | Der Entziehungstatbestand des § 89 Abs 2 GewO 1973 ist immer dann gegeben, wenn die in Betracht kommende Konzession ein Jahr, und zwar zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entziehung, nicht ausgeübt wurde (Hinweis E , 0767/76), wobei den Gründen, die für den Nichtbetrieb maßgebend sind bzw waren, keine rechtliche Bedeutung zukommt (Hinweis E , 0871/70, VwSlg 7939 A/1970, ergangen zu der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 57 Abs 2 GewO 1859). |
Normen | |
RS 3 | Ein Bescheid, der namens des Landeshauptmannes unterfertigt ist, ist als vom Landeshauptmann erlassen anzusehen, auch wenn im Bescheid als Ausfertigungsstelle das Amt der Landesregierung angeführt ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0472/72 E VwSlg 8328 A/1972 RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 9630 A/1978 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1978002015.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-57819